Fehlende Garantie ist kein Sachmangel

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm

Fehlt einem Gebrauchtwagen die beworbene Anschlussgarantie, liegt deshalb noch kein Sachmangel vor. Laut dem OLG München ist eine Garantie nicht als Beschaffenheitsmerkmal zu werten.

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Wird ein junger Gebrauchtwagen mit dem Hinweis auf eine noch laufende Garantie verkauft, die tatsächlich jedoch erloschen ist, stellt dieses Fehlen nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München noch keinen Sachmangel dar. Dazu wertete das Gericht in seinem Urteil vom 13. Mai das angekündigte Vorliegen einer Herstellergarantie nicht als Beschaffenheitsmerkmal eines Fahrzeugs (Az. 21 U 4559/14).

Im verhandelten Fall hatte ein beklagter Autohändler einen gebrauchten Audi TT mit dem Hinweis „inklusive Audi-Anschlussgarantie bis 11/2014“ beworben und im Juli 2013 verkauft. Dieses Fahrzeug hatte der Verkäufer zuvor von einem anderen Kunden in Zahlung genommen. Was der Verkäufer nicht wusste: Der Vorbesitzer hatte an dem Fahrzeug Tuningmaßnahmen vorgenommen, die er vor der Inzahlunggabe an den Verkäufer wieder rückgängig gemacht hatte.

Aufgrund der Vornahme dieser Tuningmaßnahmen bestand nach den Garantiebedingungen der Audi-Anschlussgarantie kein Anspruch mehr auf eine spätere Geltendmachung von eventuellen Garantieansprüchen. Allein aufgrund dieses Umstands trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Er vertrat die Ansicht, dass die vertragswidrig fehlende Herstellergarantie ein nicht behebbarer Sachmangel sei, der ihn zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte.

Für den Verkauf junger Gebrauchtwagen wird der Hinweis auf die noch laufende Herstellergarantie als wichtiges und gerade auch im Wettbewerb mit einem Neuwagen als überzeugendes Verkaufsargument häufig genutzt. Unter Juristen gilt allerdings die Frage, ob allein das Fehlen dieser Herstellergarantie bereits einen Sachmangel des Gebrauchtwagens begründet, als sehr umstritten, heißt es in einem Schreiben des ZDK vom 30. November, das auf das Urteil aufmerksam macht.

Das OLG München kommt wie die Vorinstanz, das Landgericht Ingolstadt (Urteil vom 30.10.2014, AZ: 32 O 209/14) zu dem Schluss, dass kein Sachmangel vorliegen kann. Dazu wog das Gericht ab, ob eine versprochene Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal eines Fahrzeugs zu werten ist oder nicht. „Die hier streitgegenständliche Herstellergarantie fällt nicht darunter“, heißt es dazu eindeutig in der Urteilsbegründung des OLG.

Das Gericht räumte zwar ein, dass der Verkäufer durch seine Aussage zur Garantie eine Erwartungshaltung beim Käufer geschaffen habe. Jedoch könne der Sachmangelbegriff nicht dergestalt erweitert werden, „dass jegliche Erwartungshaltung des Käufers aufgrund bestimmter Prospektangaben, losgelöst vom Beschaffenheits – bzw. Eigenschaftsbegriff, dem Gewährleistungsrecht unterfällt“. Da aus Gerichtssicht letztlich kein Sachmangel vorliegt, war der Käufer auch nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Auch eine zweite Möglichkeit, den Kaufvertrag juristisch anzugreifen, entfällt vor dem Hintergrund der Faktenlage: die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Dieser Schritt wäre in Frage gekommen, wenn der Verkäufer Kenntnis vom Erlöschen der Garantie gehabt und es unterlassen hätte, den Käufer hierüber aufzuklären. Durch die Entfernung der Tuningmaßnahmen sei dies dem Verkäufer jedoch nicht gekannt geworden, so dass auch keine Arglist vorliege.

Die Entscheidung des OLG ist allerdings noch nicht endgültig rechtskräftig. Der Kläger hat nach Angaben des ZDK gegen die Entscheidung des OLG München Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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