Fehlende Motorkompatibilität als Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das OLG Düsseldorf hält ein Dieselfahrzeug, das nicht mit dem aktuell üblichen Dieselkraftstoff mit sieben Prozent Biodieselbeimischung (B7) betrieben werden kann, für mangelhaft.

(Bild: Aral)

Das OLG Düsseldorf hält ein Dieselfahrzeug, das nicht mit dem aktuell üblichen Dieselkraftstoff mit sieben Prozent Biodieselbeimischung (B7) betrieben werden kann, für mangelhaft. Die Verfügbarkeit von biodieselfreiem Kraftstoff ist nach Ansicht des Gerichts in Deutschland nicht ausreichend. Somit kann der Käufer eines solchen Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktreten. Dabei kommt es auch nicht auf ein Verschulden des Verkäufers an (Urteil vom 8.3.2016, AZ: I-21 U 110/14).

Zum Hintergrund: Im vorliegenden Fall ging es um die Frage eines Rücktrittsrechts im Hinblick auf den Kaufvertrag eines gebrauchten Volvo S40.

Unstreitig war zwischen den Parteien, dass das im Motor des streitgegenständlichen Volvo eingebaute sogenannte AGR-Ventil Verharzungen und Verrußungen aufgewiesen hat, die dazu führten, dass die Ventilklappe nicht mehr ordnungsgemäß öffnete und schließen konnte, vielmehr offen bzw. hängen blieb, wodurch negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten, insbesondere Ruckeln und Leistungsabfall ausgelöst wurden.

Weiterhin behauptete der klägerische Käufer eine wesentliche Einschränkung der Tauglichkeit des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung, da eine fehlende Kompatibilität des Motors mit dem gängigen Dieselkraftstoff mit Biodiesel-Beimischung vorliege.

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