Fehlende Motorleistung ist Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Die Angaben zu den Leistungswerten eines Neuwagens haben den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung. Bringt der Pkw diese Leistung nicht auf die Straße, liegt ein Sachmangel vor.

Mit dem Prüfstand wird die tatsächlich verfügbare Motorleistung gemessen.
Mit dem Prüfstand wird die tatsächlich verfügbare Motorleistung gemessen.
(Foto: TÜV Hessen)

Im verhandelten Fall hatte der Kläger am 14. April 2012 vom beklagten Händler einen neuen Hyundai ix35 für 27.490 Euro brutto gekauft. In dem Bestellformular hieß es, die Leistung des Fahrzeuges in Kilowatt läge laut Brief bei 120 kW/163 PS. Der Kläger erhielt das Fahrzeug am 27. April 2012. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte der Kläger, dass es äußerst durchzugsschwach war und nicht ausreichend beschleunigte.

Nachdem die beklagte Seite eine Mangelbeseitigung abgelehnt hatte, ließ der Kläger in einem Prüfzentrum des ADAC eine Leistungsmessung durchführen. Dabei stellte sich heraus, dass das Fahrzeug lediglich eine Leistung von 104,2 kW/141,6 PS aufwies. Die Abweichung zu den Angaben im Bestellformular lag also bei fast 14 Prozent. Letztendlich forderte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs und klagte.

Das LG Nürnberg-Fürth erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Leistungsfähigkeit. Das LG-Nürnberg-Fürth gab der Klage hierauf vollumfänglich statt.

Das Gericht ging davon aus, dass das verkaufte Fahrzeug mangelbehaftet war. Im Hinblick auf den Pkw sei die Beschaffenheit dergestalt vereinbart worden, dass der Motor eine Maximalleistung von 120 kW/163 PS aufweise. Die auf Klägerseite vorgelegte Vertragsurkunde enthalte eine Beschreibung der technischen Merkmale des Fahrzeugs, damit gehöre die Motorkraft zur Beschaffenheit.

Die Angabe „lt. Fzg.-Brief“ wertete das LG Nürnberg-Fürth nicht einschränkend als bloße Wissenserklärung. Bei einem Neuwagenkauf dürfe der Verbraucher gegenüber dem Vertragshändler davon ausgehen, dass die vom Verkäufer angegebene Motorleistung ohne Weiteres Teil der geschuldeten Beschaffenheit sei. Dahingehend unterscheidet sich die Konstellation vom Gebrauchtwagenkauf und der Bezugnahme auf Angaben des Vorbesitzers.

Sachverständiger ermittelt mangelhafte Fahrleistung

Die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die maximale Motorleistung von 120 kW bei einer Drehzahl von 6.200 U/min nicht erreicht wird. Im Fahrbetrieb lasse sich diese Nenndrehzahl nicht realisieren, weil das Automatikgetriebe vor Erreichen der erforderlichen Drehzahl in den nächsthöheren Gang schalte. Dies könne auch durch den Fahrer nicht beeinflusst werden. Auch in den anderen Gängen konnte der Sachverständige die angegebene Drehzahl und die damit verbundene Nennleistung nicht realisieren. Im 5. Gang ließ sich eine Maximalleistung von 108,6 kW messen.

Allerdings maß der Sachverständige nicht nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1269/EWG. Die Messung erfolgte vielmehr auf dem Rollenprüfstand. Dennoch hielt das Gericht Messung und Ergebnis für ausreichend zum Nachweis eines Sachmangels.

Schlussendlich kam das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug zwar eine Leistung von mindestens 115 kW zu erbringen im Stande war, diese Leistung tatsächlich im Fahrbetrieb allerdings nicht erreicht werden konnte. Damit bleibe die vereinbarte Leistung von 120 kW ein theoretischer Wert. Der Motor an und für sich sei damit mangelfrei. Das Fahrzeug in seiner Gesamtheit allerdings mangelbehaftet.

Nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth war der Mangel auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich. Der Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung indiziere die Erheblichkeit. Außerdem seien nicht behebbare Mängel wie dieser in der Regel erheblich. Die Klage auf Rückabwicklung war vor diesem Hintergrund vollumfänglich erfolgreich.

Folgen für die betriebliche Praxis

Viele Hersteller werben für ihre Fahrzeuge mit Angaben zur Motorleistung. Hier ist Vorsicht geboten. Der Händler haftet für diese Angaben – insbesondere wenn sie sich in der verbindlichen Bestellung bzw. dem Kaufvertrag wiederfinden. Entsprechen diese Angaben dann nicht der Wahrheit, so haftet der Händler gegenüber seinem Kunden vollumfänglich.

Auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. Der Kunde kann rückabwickeln. Der Händler wiederum muss versuchen, sich bei seinem Lieferanten bzw. dem Hersteller gütlich zu halten.

Die Maßstäbe der Rechtsprechung im Hinblick auf Leistungsangaben und hieraus resultierenden Sachmängeln sind streng. Es kommt nicht nur darauf an, ob diese Werte theoretisch erreicht werden, sondern maßgeblich ist aus der Sicht des Verkäufers die Verwendung im Straßenverkehr und ob dort eine entsprechende Leistung abgerufen werden kann.

Mittels qualifizierter anwaltlicher Beratung hätte der Händler im konkreten Fall möglicherweise erhebliche Prozesskosten einsparen können. Es ist Aufgabe des Verkehrsrechtlers, seinem Kunden die Risiken eines Prozesses aufzuzeigen und darauf hinzusteuern, dass ein solcher Prozess vermieden wird. Bei derartigen Mängelrügen ist dem Händler anwaltliche Hilfe dringend anzuraten.

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