Fehlende Preisauszeichnung ist nicht immer abmahnfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Der Bundesgerichtshof hat in einem Revisionsurteil die Preisveröffentlichungspflicht von überregional tätigen Autovermietern relativiert.

(Archiv: Vogel Business Media)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Revisionsurteil (Urteil vom 22.3.2012, AZ: I ZR 111/11) die Preisveröffentlichungspflicht von überregional tätigen Autovermietern relativiert.

Im vorliegenden Fall nahm eine Verbraucherzentrale einen deutschlandweit tätigen Autovermieter darauf in Anspruch, dass dieser verpflichtet sei, in seinen Filialen Verzeichnisse mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen – insbesondere Fahrzeugvermietungen – anzubringen. Die Verbraucherzentrale beantragte „…es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen der gewerblichen Autovermietung Leistungen anzubieten, ohne ein Preisverzeichnis mit den Preisen für die wesentlichen Leistungen oder gegebenenfalls Verrechnungssätzen im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.“

Hintergrund des Antrags war die Tatsache, dass in Filialen der Mietwagenfirma am 23.6.2009 und am 26.6.2009 kein Preisverzeichnis angebracht war. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass das Fehlen solcher Verzeichnisse gegen die Preisangabenverordnung verstößt und damit wettbewerbswidrig ist.

Beide Vorinstanzen, das Landgericht (LG) Hamburg (Urteil vom 26.8.2010, AZ: 315 O 558/09) und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urteil vom 11.5.2011, AZ: 5 U 192/10), wiesen die Klage inklusive der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 160 Euro ab. Der BGH entschied über die vom OLG Hamburg zugelassene Revision.

Maßgeblich ging es vor dem BGH um die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Diese Vorschriften lauten:

„§ 5 Leistungen

(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen. Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.

(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.“

Das OLG Hamburg entschied in seiner Klageabweisungsbegründung, dass grundsätzlich nur an einen Aushang eines Preisverzeichnisses zu denken ist, wenn sich dieses auf wesentliche Leistungen beschränkt. Demgemäß sieht das OLG Hamburg für die überregional tätige Beklagte keine derartige Beschränkungsmöglichkeit auf die wesentlichen Leistungen, da – wie von der beklagten Autovermietung vorgetragen – deren Leistungsspektrum mehr als 15 Millionen Möglichkeiten umfasst.

Insoweit reicht nach dem OLG Hamburg die Möglichkeit, das Preisverzeichnis vor Ort an einem Rechner einzusehen, für den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 PAngV aus.

Zu den Urteilsgründen

Der BGH ging ebenfalls davon aus, dass der Ausnahmetatbestand bzw. die Voraussetzungen des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 PAngV vorliegen und damit auch die ausgesprochene Abmahnung der Verbraucherzentrale unberechtigt war, sodass ihr auch kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht.

Der BGH führt Folgendes zur Problematik aus:

„Die Bestimmung des § 5 PAngV, die den Anbietern von Dienstleistungen neben dem Aufstellen von Preisverzeichnissen grundsätzlich auch deren Anbringen am Ort des Leistungsangebots auferlegt, stellt allerdings eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Da die Richtlinie2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken insbesondere die von Unternehmern gegenüber Verbrauchern zu erfüllenden Informationspflichten abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen eine entsprechende nationale Bestimmung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG zwar nur noch dann begründen, wenn diese Bestimmung eine Grundlage im Unionsrecht hat. Das ist hinsichtlich der Bestimmung des § 5 PAngV jedoch der Fall. Dementsprechend steht die Regelung des § 5 PAngV auch insoweit mit dem Unionsrecht in Einklang, als danach das Bereithalten von Preisverzeichnissen zur Einsichtnahme nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PAngV ausreicht.“

Der BGH sieht auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Trennung zwischen regional tätigen und überregional tätigen Autovermietern als sachgerecht an.

Wegen der unstreitig mehr als 15 Millionen unterschiedlichen Leistungsangebote der Beklagten ist es ihr nicht zuzumuten, die wesentlichen Leistungen darzustellen, weil eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich ist“, so der BGH in seinem Urteilstenor.

(ID:36934730)