Fehlendes ESP ist Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Wenn der Käufer eines reimportierten Kompaktklasse-Autos damit rechnen darf, dass das Fahrzeug mit ESP ausgerüstet ist, so stellt dessen Fehlen einen „erheblichen Sachmangel“ dar. Dieser berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wenn der Käufer eines reimportierten Kompaktklasse-Autos damit rechnen darf, dass das Fahrzeug mit ESP ausgerüstet ist, so stellt dessen Fehlen einen „erheblichen Sachmangel“ dar. Das gilt besonders dann, wenn das Fahrzeug in dieser Version auch in Deutschland verkauft wird und dabei mit ESP ausgestattet ist. So hat das Landgericht (LG) Karlsruhe in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 30.7.2010, AZ: 5 O 97/10) entschieden.

Laut Urteil muss der Käufer grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ein Auto der Kompaktklasse, das in Deutschland regelmäßig mit ESP ausgestattet ist, in der Reimport-Version nicht über ESP verfügt und „innerhalb einer Ausstattungslinie je nach Vertriebsland unterschiedliche Maßstäbe gelten“.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb einen aus Russland reimportieren Neuwagen der Marke Opel Astra GTC. Es handelte sich um ein Fahrzeug der Ausstattungslinie „Cosmo“, die in Deutschland ebenfalls erhältlich ist und hier serienmäßig über ESP verfügt. Das aus Russland reimportierte Auto war jedoch nicht mit ESP ausgestattet. Nachdem der Kläger den Mangel am Fahrzeug rügte und mehrere Nachbesserungsversuche scheiterten, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Das LG Karlsruhe entschied zugunsten des Klägers. Laut Urteil war der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, da das fehlende ESP einen „erheblichen Fahrzeugmangel“ gemäß § 434 Abs. 1 BGB begründe. Das Fahrzeug weise mithin „nicht die Beschaffenheit auf, die bei der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“.

„Die Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Das gelieferte Fahrzeug war und ist hiernach nicht frei von Sachmängeln. Es kann dahinstehen, ob die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem ESP vertraglich vereinbart wurde. Sie war jedenfalls üblich, und der Käufer konnte sie nach Art der Sache erwarten.

Die Frage, ob bei einem Reimport-Fahrzeug das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen im Vergleich zu regulär in Deutschland angebotenen Fahrzeugen einen Sachmangel begründet, ist umstritten. Es ist davon auszugehen, dass der Grund für die zum Teil deutlich niedrigeren Pkw-Verkaufspreise im Ausland nicht allein im Ausgleich unterschiedlich hoher Steuersätze liegt, sondern die Fahrzeuge im Ausland oft nicht die gleiche Sicherheits- und Komfortausstattung wie im Inland haben. Fraglich ist aber, ob dies als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Nach herrschender Meinung ist dies nicht der Fall. Dies hat zur Folge, dass das Fehlen von Ausstattungsmerkmalen ohne besonderen Hinweis einen Mangel begründet.“

(ID:367607)