Fehlerhafte Neuzulassung führt zu Wertverlust
Lässt ein Händler einen Neuwagen nach dem Verkauf versehentlich auf eine falsche Person zu, kann der rechtmäßige Besitzer auf Wertverlust plädieren und Schadenersatz fordern.

Lässt ein Autohaus einen Neuwagen nach dem Verkauf auf eine falsche Person zu, kann dieses nicht mehr als fabrikneu angesehen werden und verliert an Wert. So urteilte das Amtsgericht (AG) München am 22. April 2015 (AZ: 242 C 17305/14).
Die Klägerin war in diesem Fall eine Neuwagenkäuferin (»kfz-betrieb« berichtete). Sie hatte bei einem Autohaus einen neuen Peugeot 207 für 13.894,60 Euro erworben. Zulassungs- und Überführungskosten waren darin bereits enthalten. Zudem erhielt sie von der Niederlassung einen Preisnachlass in Höhe von 1.947,40 Euro.
Das Autohaus ließ das Fahrzeug am 15. Juni 2011 zu, ohne dass die Klägerin dieses zuvor gesehen hatte. Dabei unterlief dem Betrieb ein Fehler, versehentlich wurde das Auto nicht auf die Käuferin, sondern eine unbekannte dritte Person zugelassen. Mit der Fahrzeugübergabe am 28. Juni 2011 wurde diese Person auch in den Fahrzeugschein eingetragen.
Die Klägerin schloss zusätzlich einen Leasingvertrag ab und übernahm den Peugeot nach Ablauf der Leasingzeit für 8.733,39 Euro. Als sie am 13. Juni 2014 den Kfz-Brief bei der Niederlassung abholte, stellte sie fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen worden war. Daraufhin forderte die Käuferin 2.000 Euro vom Autohaus zurück. Das AG München gab ihrer Klage vollumfänglich recht und verhängte sogar eine höhere Schadenersatzzahlung.
Die Aussage des Gerichts
Das AG München ging davon aus, dass durch die Eintragung einer Drittperson in die Kfz-Papiere das Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu angesehen werden konnte. Deshalb könne die Klägerin die Differenz des Wertes des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadenersatz einfordern. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger schätzte diesen Wertverlust auf 3.145,80 Euro. Das Autohaus musste diesen Betrag an die Klägerin zahlen.
Das Urteil in der Praxis
Der Käufer eines Neufahrzeugs kann grundsätzlich erwarten, dass dieses fabrikneu ist. Im konkreten Fall entfiel diese Eigenschaft deshalb, da versehentlich eine dritte Person in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden war. Der hierdurch entstehende Wertverlust ist erheblich.
Damit ein Neufahrzeug als fabrikneu angesehen werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen: Das Fahrzeug muss noch unbenutzt sein, zum Zeitpunkt des Kaufvertrages muss das Fahrzeug noch unverändert weitergebaut werden, das Auto darf durch die Standzeit keine Mängel erlitten haben und zwischen Herstellung und Verkauf dürfen nicht mehr als zwölf Monate liegen.
In diesem Zusammenhang ist zudem die Rechtsprechung des BGH zur Fabrikneuheit von Fahrzeugen zu berücksichtigen. So entschied der BGH bereits am 12. Januar 2005, dass ein Fahrzeug mit Tageszulassung (vier Tage auf den Händler zugelassen) fabrikneu sein kann. Im dortigen Fall war das Fahrzeug allerdings auf den Händler zugelassen und dies auch nur für wenige Tage. Der Sachverhalt im Falle des AG München war also anders gelagert, das Fahrzeug konnte nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.
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