Fehlerhaftes Cabrio-Dach ist erheblicher Mangel

Redakteur: Christoph Baeuchle

Das OLG Düsseldorf hat über die Grenze zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzung entschieden: Es gab einer Käuferin Recht, die nach gescheiterten Nachbesserungen an ihrem Cabrio-Dach vom Kaufvertrag zurücktrat.

Das OLG Düsseldorf hat Anfang vergangenen Jahres über die Grenze zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen entschieden, deren Überschreitung zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Az. I – 1 U 152/07). In seinem Urteil stufte das Gericht die Störung eines Cabrio-Faltdaches, wegen der das Verdeck nicht ordnungsgemäß einrastete, als erheblich ein.

Das Gericht verhandelte über einen sporadisch auftretenden Defekt am elektrischen Faltdach eines Cabrios, der dazu führte, dass sich das Verdeck nicht mehr richtig schließen ließ. Nach dem Scheitern zweier Nachbesserungsversuche des Händlers und der Ablehnung einer Ersatzlieferung trat die Käuferin vom Neuwagenkaufvertrag zurück.

Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (LG Duisburg) misst das OLG Düsseldorf dem Mangel so viel Gewicht bei, dass von einer Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht mehr gesprochen werden konnte. Maßgeblich hierfür seien nach der Rechtsprechung des BGH das objektive Ausmaß der Qualitätsabweichung und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung des Käufers.

Hierzu führte das OLG weiter aus: „Auch bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise ist einem Neuwagenkäufer bei Gebrauchsstörungen seines Fahrzeugs ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten als es bei dem Käufer eines Gebrauchtwagens der Fall ist. Die Grenze zur Erheblichkeit ist folglich eher überschritten als beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie im Streitfall, eine Funktion gestört ist, die für den Käufer von zentraler Bedeutung ist.“

(ID:310991)