Fehlkonstruktion ist Sachmangel

Von autorechtaktuell.de

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Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln muss ein Händler auch „konstruktionsbedingte Mängel“ an einem von ihm verkauften Neuwagen nachbessern.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Köln (Urteil vom 21.4.2012, AZ: 13 S 253/10) muss ein Händler auch „konstruktionsbedingte Mängel“ an einem von ihm verkauften Neuwagen nachbessern.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Händler (Beklagter) im Frühjahr 2010 einen Neuwagen der Marke Ford Focus Turnier gekauft. Schon im darauffolgenden Winter bildete sich zwischen Heckklappe und Stoßstange regelmäßig Eis, sodass sich die Heckklappe nicht mehr öffnen ließ. Deshalb verlangte der Käufer eine Nachbesserung des Fahrzeugs derart, dass sich zwischen Stoßstange und Heckklappe kein Wasser mehr sammeln kann und sich der Kofferraum auch bei Minusgraden öffnen lässt. Der Kfz-Händler war indes der Ansicht, er müsse für diesen Mangel nicht einstehen. Daraufhin klagte der Käufer vor Gericht gegen den Händler auf Nachbesserung und Behebung des vorliegenden Mangels

Zur Urteilsbegründung

Das Landgericht Köln gab der Klage statt und entschied, dass der beklagte Händler den „konstruktionsbedingten Mangel“ nachbessern muss. Nach Ansicht des Gerichts kommt es bei Konstruktionsfehlern – wie hier vorliegend – zur Beurteilung der Frage, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB vorliegt, auf den Stand der Technik in vergleichbaren Fahrzeugen an. Ein eingeschalteter Sachverständiger stellte nach Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Konstruktion wohl aus Gründen der Optik so konzipiert war, dass das Problem des Einfrierens der Heckklappe zwangsläufig auftreten musste. Andere Fahrzeughersteller hätten eine andere Konstruktion der Heckklappe gewählt, sodass dort normalerweise kein Einfrieren erfolgt.

„Insofern liegt im konkreten Fall eine Fehlkonstruktion vor. Wenn es möglich ist, die konstruktionsbedingten Mängel ohne großen Aufwand zu beseitigen, so muss der Beklagte dies tun. Der Beklagte schuldet dem Kläger ein Fahrzeug in der Qualität, die dem Stand der Technik in vergleichbaren Fahrzeugen entspricht. Deshalb ist er dazu verpflichtet das Fahrzeug in der Art nachzubessern sei, dass sich die Heckklappe auch im Winter unter normalen Umständen problemlos öffnen lässt“, so das Gericht.

Das Urteil in der Praxis

Ist ein Fahrzeugmangel nach der Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB zu beurteilen, ist bei Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen der derzeitige „Stand der Technik“ maßgeblich. Dabei wird der „Stand der Technik“ einerseits nach dem Stand der Technik der Serie, aus der das Fahrzeug stammt, andererseits nach dem Stand der Technik anderer Fahrzeuge mit gleicher Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse bestimmt. Ein Fahrzeug ist dann mangelfrei, wenn es dem technischen Standard der jeweils vergleichbaren Wagenklasse entspricht. Dagegen sind konstruktionsbedingte Besonderheiten, die keine Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs haben, nicht als Mängel zu bewerten.

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