Fiktive Abrechnung auf Basis mittlerer Stundenverrechnungssätze zulässig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Geschädigte müssen einen Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht beachten, sofern die Kosten für Reparatur und Gutachten den ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen entsprechen.

Solange sich ein Geschädigter an den üblichen mittleren Stundenverrechnungssätzen orientiert, darf er Reparaturkosten fiktiv abrechnen und muss sich nicht auf ein günstigeres Angebot des Schädigers verweisen lassen. Zu dieser Einschätzung kam das Amtsgericht (AG) Solingen in einem Urteil vom 29. Januar 2016 (AZ: 11 C 372/15).

Der Kläger forderte im vorliegenden Fall restliche Reparatur- und Sachverständigenkosten. Die Beklagte hatte diese zuvor gekürzt und auf eine günstigere Alternative verwiesen. Die angegebenen Stundensätze für das Gutachten, das der Kläger in Auftrag gegeben hatte, entsprachen dem durchschnittlichen Niveau einer freien Werkstatt. Das AG Solingen gab der Klage deswegen vollumfänglich statt.

Die Richter stellten klar, dass sich Geschädigte bei den Stundensätzen nicht auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen müssen, sofern die üblichen Verrechnungssätze einer freien Werkstatt herangezogen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 13.09.2013, AZ: 10 U 859/13). Dies war hier der Fall. Es ist unzulässig, die Schadenrestitution auf die kostengünstigste Wiederherstellung zu beschränken, da dies das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht ausreichend berücksichtigten würde.

Auch die Preis-Aufschläge (UPE-Aufschläge) auf Ersatzteile muss die Beklagte in Kauf nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass solche Aufschläge ortsüblich erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, Az: 1 U 108/11). Da es gerichtsbekannt ist, dass im Großraum Düsseldorf bei markengebundenen Fachwerkstätten die Erhebung von UPE-Zuschlägen üblich ist, bedurfte es keiner Beweisaufnahme zu diesem Punkt. Das Gericht erachtete einen pauschalen Zuschlag für Kleinteile in Höhe von zwei Prozent als angemessen.

Das Urteil in der Praxis

Das Amtsgericht folgt hier der Rechtsprechung des OLG München. Demnach muss sich ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten auf der Grundlage mittlerer Stundenverrechnungssätze der Region begehrt, sich nicht auf günstigere Angebote des Schädigers verweisen lassen. Eine andere Beurteilung würde in die sogenannte Dispositionsbefugnis des Geschädigten in unzulässiger Weise eingreifen (vgl. auch AG München, Urteil vom 03.11.2014; Az: 331 C 11887/14 – Kalkulation mit ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der Dekra).

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