Fiktive Abrechnung bei Kosten über Wiederbeschaffungsaufwand

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Auch wenn die Reparaturkosten bei einem Unfallfahrzeug über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, kann der Geschädigte den Ersatz der Nettoreparaturkosten unter bestimmten Vorraussetzungen fordern.

Bei Reparaturkosten, die laut Gutachten über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen würden, kann der Geschädigte Ersatz der Nettoreparaturkosten fordern, wenn das Fahrzeug zumindest notdürftig repariert und anschließend über einen Zeitraum von sechs Monaten weitergenutzt wird. Das besagt ein Urteil des AG Neunkirchen vom 17. Juli 2009 (AZ: 4 C 173/09).

Im Allgemeinen gelten folgende Regelungen: Ein Geschädigter kann den Schaden an seinem Fahrzeug grundsätzlich auf zwei verschieden Wegen berechnen. Entweder legt er die Reparaturkosten zugrunde oder die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Die Reparaturkosten kann er grundsätzlich, dann aber nur netto, auch zugrunde legen, wenn er das Fahrzeug überhaupt nicht oder nur teilweise reparieren lässt.

Eingeschränkt ist dieses Wahlrecht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem so genannten Wiederbeschaffungsaufwand, also dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert liegen: Der Geschädigte muss sein Fahrzeug für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiternutzen. Dazu muss es sich in verkehrssicherem Zustand befinden oder per Reparatur wieder in einen solchen versetzt werden.

Das AG Neunkirchen hat in diesem Urteil klargestellt, dass an die geforderten Nachweise keine überzogenen Erwartungen gestellt werden dürfen. Insbesondere wird die Voraussetzung von sechs Monaten Weiternutzung in Frage gestellt und fünf Monate für ausreichend gehalten. Dabei stellt das Gericht darauf ab, dass andere Gerichte bislang lediglich festgestellt hatten, dass eine Weiternutzung von sechs Monaten jedenfalls ausreichend für die Annahme des Integritätsinteresses des Geschädigten ist. Und dieses Integritätsinteresse, so das AG Neunkirchen ausdrücklich, dürfe durch das „Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden“.

Aus der Urteilsbegründung:

… b) Vorliegend übersteigen die vom Gutachter festgestellten Bruttoreparaturkosten in Höhe von 4.558,75 € den mit 5.500,00 € festgestellten Wiederbeschaffungswert nicht. Im Rahmen dieser Vergleichsbetrachtung war entgegen der Auffassung der Beklagten der Restwert – gleichgültig in welcher hohe – außer Betracht zu lassen. Der Kläger ist vielmehr berechtigt die vom Sachverständigen geschätzten fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes zu verlangen, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Restwert im vorliegenden Fall nicht realisiert wird. Der Kläger hat mit der Durchführung der Notreparatur, wobei es auf deren Qualität und Umfang nicht ankommt, und der Weiterbenutzung des Fahrzeuges zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollumfänglich sein Integritätsinteresse als Voraussetzung des Schadensersatzanspruches nachgewiesen.

Der Zeuge SV, der außergerichtlich das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall begutachtet hatte, hat erklärt, dass er sich am 18.6.2009 zur Vorbereitung seiner Zeugenaussage das Fahrzeug nochmals angeschaut und festgestellt habe, dass zumindest eine Notreparatur stattgefunden habe. Auch hat er bekundet, dass bei Begutachtung des Fahrzeuges am 21.02.2009, d.h. einen Tag nach dem Schadensereignis, das Fahrzeug eine Laufleistung von 260.002 km aufgewiesen hat, während der Kilometerstand bei der Nachbesichtigung 264.536 km betrug. Bereits die Aussage des Zeugen SV, der sich vor Gericht als äußerst kompetenter und glaubwürdiger Zeuge gezeigt hat, spricht dafür, dass der Restwert seitens des Klägers nicht realisiert werden soll. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass auch der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, dass er nicht beabsichtige, das Fahrzeug zu verkaufen. Er war auch in der Lage, noch am 24.06.2006, d.h. 5 Monate nach dem Schadensereignis durch Vorlage des Fahrzeugscheines nachzuweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in seinem Eigentum steht.

c) Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist auch fällig. Zwar ist nach der Rspr. zum Nachweis des Integritätsinteresses zumindest grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere Zeit weiter nutzt, wobei ein Zeitraum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch erforderlich anzusehen ist. Hervorzuheben ist jedoch, dass diese Sechsmonatsfrist nicht als starre Grenze anzusehen ist. Diese Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung und ist nicht als eigenständige Anspruchsvoraussetzung bzw. Fälligkeitsregelung zu qualifizieren, (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 18.11.2008, VI ZB 22/08 mit ausführlicher Begründung). …

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