Fiktive Abrechnung: Beilackierung muss begründet werden
Das OLG Hamm hat sich mit Fragen der fiktiven Abrechnung befasst. Eines der Ergebnisse: Beilackierungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie objektiv erforderlich sind und im Gutachten konkret begründet werden.

Das OLG Hamm hat sich mit Fragen der fiktiven Abrechnung befasst. Im Prinzip ist die Entscheidung nicht sonderlich aufsehenerregend, sondern bewegt sich im Rahmen der allgemein bekannten BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.03.2017, AZ: 26 U 72/16).
Von interessierter Seite werden jedoch einzelne Passagen der Entscheidung als Beleg aufgeführt, dass bei fiktiver Abrechnung sogenannte Nebenpositionen grundsätzlich nicht zu erstatten seien. Insbesondere die Schadenposition der Beilackierung erscheint bei der von interessierter Seite vorgenommenen einseitigen Betrachtung der Entscheidung des OLG Hamm bei fiktiver Abrechnung nicht mehr erstattungsfähig zu sein.
Tatsächlich lag dem Rechtsstreit eine fiktive Abrechnung an einem Unfallschaden mit einem sechs Jahre alten Fahrzeug mit erheblicher Laufleistung zugrunde. Im ursprünglichen Gutachten waren neben den Reparaturkosten UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Beilackierungskosten aufgeführt.
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung verwies der Versicherer auf eine konkrete, kostengünstigere Reparaturwerkstatt und erstattete die eben genannten Nebenkosten nicht.
Aussage des Gerichts
Die in dem konkreten Fall von der Versicherung genannte alternative Reparaturmöglichkeit erfüllte die Anforderungen der Rechtsprechung an eine gleichwertig qualifizierte Reparatur. Unstreitig werden in der benannten Werkstatt Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nicht berechnet. Insoweit waren diese Positionen bei fiktiver Abrechnung tatsächlich nicht zu erstatten.
Im Hinblick auf die Beilackierung weist das OLG Hamm darauf hin, dass diese „nicht in jedem Fall anfallen, sondern nur dann, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen“, was in dem konkreten Fall nicht sicher feststellbar war.
Mitnichten also hat das OLG Hamm eine Aussage dahingehend getroffen, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht zu erstatten sind. Vielmehr hat das OLG Hamm deutlich gemacht, dass begründet werden muss, warum die Beilackierung im Sinne des § 249 BGB erforderlich sind. Standardtexte im Gutachten, dass die Beilackierung erforderlich sei, reichen zur Dokumentation der Erforderlichkeit eben nicht aus, sondern der Sachverständige hat schon darzulegen, warum die Beilackierung in dem konkreten Fall geboten ist.
Insoweit bestätigt die Entscheidung des OLG Hamm eher die Erstattungsfähigkeit der Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung, wenn sich die objektive Erforderlichkeit der Beilackierung beispielsweise aus dem Gutachten ergibt.
Das Urteil in der Praxis
Der Sachverständige sollte in seinem Schadengutachten detailliert zur Erforderlichkeit der Beilackierung Stellung nehmen. Pauschale Aussagen, dass eine Beilackierung erforderlich ist, reichen in aller Regel nicht aus sondern es ist beispielsweise unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien der Berufsverbände auszuführen, warum in Anbetracht des Schadenbildes, des Farbtones und des Lackaufbaus eine Beilackierung erforderlich ist.
Der Sachverständige hat natürlich auch zu begründen, warum eine Beilackierung nicht erforderlich ist.
Im Fall einer streitigen Auseinandersetzung sollte in jedem Fall eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen zur Erforderlichkeit der Beilackierung eingeholt werden.
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