Fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens

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Im Rahmen des Aspekts der Schadenminderungspflicht muss dann der Schädiger eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Freien Werkstatt nachweisen. Hierzu gehört auch der Nachweis, dass der Qualitätsstandard dieser Werkstatt demjenigen einer Vertragswerkstatt entspricht. Diesen Nachweis konnte die Beklagte mit der Vorlage des Prüfberichts der Firma Carexpert nicht führen. Hierzu wäre es, diesbezüglich verwies das AG Berlin-Mitte auf eine Entscheidung des LG Berlin (43 S 126/11), notwendig gewesen, in diesem Prüfbericht der Klägerseite ein konkretes nur noch annahmefähiges Angebot zu benennen. Im konkreten Fall hätte die Klägerin allerdings zunächst umfangreiche Eigeninitiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich auch eine für sie günstigere Reparaturmöglichkeit bestand.

Schreiben war nur abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen

Das Schreiben der Beklagten mit dem Verweis auf angeblich günstigere Reparaturmöglichkeiten sei letztendlich nur ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen ohne ausreichenden Bezug zum konkreten Schadenfall. Notwendig wäre allerdings nach Ansicht des Gerichts ein Angebot gewesen, welches entsprechend der Rechtsprechung zu Restwertangeboten mühelos nur noch mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden hätte müssen. Außerdem wurde die angeblich günstigere Reparaturmöglichkeit auf Beklagtenseite erst in dem Moment benannt, als die Klägerin ihr Fahrzeug bereits veräußert hatte.

Verspätete Angaben der Beklagten, welche bereits zum Zeitpunkt der Schadenabrechnung hätten gemacht werden müssen, könnten diesbezüglich nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen. Es reiche nicht aus, wenn der Schädiger derartige Angaben erst im Prozess nachhole, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadenabrechnung hätte machen müssen.

Vor diesem Hintergrund gab das AG Berlin-Mitte der Klage im Wesentlichen statt.

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