Jedoch handelt es sich laut dem BGH bei den vorliegend geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Abrechnung zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um Positionen, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen.
Im Zusammenhang mit dieser Disposition kommt es nicht auf die Motivation der Klägerin an, mit Blick auf eine etwaige spätere Veräußerung oder eines späteren Unfallschadens an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur vorzuhalten.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich gewesen wäre – etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Die Reparaturbescheinigung wäre dann – ihre Eignung vorausgesetzt – als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungswand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten gelten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Bedeutung für die Praxis
Aus dem BGH-Urteil geht hervor, dass eine Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung nur in zwei Fallkonstellationen gegeben ist:
- Wenn sie aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich ist (z.B. im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens);
- Wenn im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten der Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur zum Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten erbracht werden muss.
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