Fiktive Abrechnung schließt Rabatte aus
Die fiktive Schadensabrechung lässt keinen Raum für die Anrechnung etwaiger Rabatte oder Preisvorteile. Diese werden grundsätzlich nur bei der „konkreten Schadensberechnung“ angerechnet.
Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechung bleibt kein Raum für die Anrechnung etwaiger Rabatte oder Preisvorteile. Diese werden grundsätzlich nur bei der „konkreten Schadensberechnung“ angerechnet. Dies hat das Amtsgericht (AG) Bremen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (1.3.2013, AZ: 7 C 308/12) klargestellt,
Im vorliegenden Fall begehrte ein geschädigter Autofahrer (Kläger) von der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) im Anschluss an einen Verkehrsunfall restlichen Schadenersatz. Der Geschädigte rechnete den Schaden fiktiv ab und begehrte den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen erforderlichen Reparaturaufwand.
Die Versicherung jedoch kürzte die Reparaturkosten mit der Begründung, der Geschädigte könne in der von ihm beauftragten Werkstatt Rabatte bzw. Einkaufsvorteile von bis zu 35 Prozent erzielen. Diese müsse sich der geschädigte Autofahrer im Rahmen der Schadensberechnung anrechnen lassen. Konkrete Nachweise dieser behaupteten Vergünstigung konnte die beklagte Versicherung allerdings nicht erbringen.
Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer vor dem Amtsgericht Bremen gegen die Versicherung auf volle Erstattung der Reparaturkosten. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten.
Zu den Urteilsgründen
Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, der Geschädigte sei grundsätzlich berechtigt, den erforderlichen Aufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens zu berechnen und geltend zu machen. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Anrechnung eines Werksangehörigenrabattes sei ausdrücklich auf den Teilbereich der „konkreten Schadensberechnung“ beschränkt. Im vorliegenden Fall komme ein entsprechender Abzug im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung schon deshalb nicht in Betracht. Zudem sei der Vortrag der beklagten Versicherung zu „unsubstantiiert“ gewesen und sei mangels weiterer Konkretisierung lediglich „ins Blaue hinein“ erfolgt.
Praxis
Das Amtsgericht Bremen stellt in seinem Urteil klar, dass im Rahmen der fiktiven Abrechnung kein Raum ist für die Anrechnung etwaiger Rabatte oder Preisvorteile. Eine Anrechnung findet grundsätzlich nur im Bereich der „konkreten Schadensberechnung“ Anwendung. Zudem muss es sich auch um eine „gesicherte Rechtsposition“ handeln und nicht nur um mutmaßliche, nicht konkret nachweisbare Vergünstigungen.
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