Fiktive Beilackierungskosten bei Metallic-Lackierung erstattungsfähig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Landgericht Aachen hat in einem aktuellen Urteil eine Beilackierung bei einem Metallic-Lack für nötig gehalten und die entsprechenden Kosten zugesprochen.

(Foto: gemeinfrei)

Das Landgericht (LG) Aachen hat in einem aktuellen Urteil eine Beilackierung bei einem Metallic-Lack für nötig gehalten und die entsprechenden Kosten zugesprochen (13.9.2017, AZ: 8 O 451/16).

Zum Hintergrund: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten unter anderem restliche Schadenersatzansprüche in Höhe von 4.836,50 Euro aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Gutachtenbasis geltend.

Die Beklagte kürzte die Netto-Reparaturkosten unter anderem um die Beilackierungskosten, Kosten für zweimaliges Vermessen sowie die Wertminderung. Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich.

Das Gericht gelangte nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sämtliche von der Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Schadengutachten geltend gemachten Positionen vollumfänglich berechtigt waren.

Der Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass der vordere rechte Reifen und das entsprechende Rad Schäden aufwiesen und die Achsgeometrie außerhalb der Herstellertoleranz lag, was neben entsprechenden Arbeiten am Lenkgetriebe insbesondere auch eine zweifache Vermessung erforderte.

Wegen der enormen Vielfalt der verschiedenen Farbtöne könne nur ausnahmsweise auf eine Einlackierung der angrenzenden Flächen verzichtet werden, was bei der am klägerischen Fahrzeug vorhandenen 2-Schicht-Metallic-Lackierung nicht möglich sei. Hier bestehe die erhebliche Gefahr, dass es ohne Einlackierung zu wahrnehmbaren Farbunterschieden komme.

Unter Bezugnahme auf Ermittlungen bei ortsansässigen Audi-Händlern führte der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die klägerseits begehrten Ersatzteilaufschläge und auch die Kleinersatzteile in Höhe von 83,17 Euro ortsüblich und erforderlich sind, da diese zum Teil nicht in einer Schadenkalkulation erfasst würden, jedoch zur sachgemäßen Reparatur erforderlich und schadenbedingt zu berücksichtigen seien.

Schließlich folgte das Gericht dem Sachverständigen auch hinsichtlich der Höhe der Wertminderung in Höhe von 800 Euro. Diese wurde für angemessen gehalten, weil es sich bei dem erlittenen Schaden um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handele. Es komme hierbei weniger auf abstrakte Berechnungsmethoden an (z.B. BVSK-Methode 720 Euro), sondern vielmehr auf Einschätzungen eines durchschnittlichen Käufers, der den Kauf von Fahrzeugen mit Unfallreparatur scheue.

Das Urteil in der Praxis

Das LG Aachen folgte in seiner Entscheidung insgesamt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Insbesondere aufgrund der Besonderheiten einer Metallic-Lackierung sei eine Beilackierung zwingend erforderlich.

Darüber hinaus sind Beilackierungskosten dann erstattungsfähig, wenn sie üblicherweise anfallen, was in der weit überwiegenden Zahl der Sachverhalte der Fall ist (vgl. AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 03.05.2016, AZ: 18 C 447/15; AG Kassel, Urteil vom 15.01.2015, AZ: 415 C 1704/13; AG Kassel, Urteil vom 23.01.2014, AZ: 423 C 1288/13).

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