Fiktive Kosten sind erstattungsfähig
In der fiktiven Abrechnung können die Stundensätze einer günstigeren Werkstatt angewendet werden. Hat der zugrunde gelegte Betrieb aber keine eigene Lackiererei, sind die fiktiven Verbringungskosten zu erstatten.

Ein Unfallgeschädigter, der fiktiv abrechnet, muss sich auch zu einem späteren Zeitpunkt noch auf eine günstigere Fachwerkstatt verweisen lassen, soweit die Umstände zumutbar wären. Allerdings hält das Landgericht (LG) München in einem Urteil vom 19. Januar auch in der fiktiven Abrechnung die Positionen „Fahrzeugverbringung“ und „Fahrzeug waschen“ für erstattungsfähig, wenn sie für eine reale Reparatur nötig gewesen wären (AZ: 3 O 2575/13).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger begehrt die Abrechnung auf Basis des von ihm beauftragten Gutachtens, welches u.a. Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, Verbringungskosten und Reinigungskosten enthielt.
Die beklagte Haftpflichtversicherung vertrat die Ansicht, bei der Berechnung der Reparaturkosten sei der Stundenlohn einer von ihr konkret benannten freien Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Auch die Positionen „Fahrzeugverbringung“ und „Fahrzeug waschen“ seien nicht zu ersetzen. In der Verhandlung erhob das LG Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Laut dem Urteil darf ein Geschädigter bei der fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht darf der Schädiger allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen.
Voraussetzung für die Verweisung ist, dass eine Reparatur in der günstigeren Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar machen. Im vorliegenden Fall kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der benannte Reparaturbetrieb grundsätzlich die fachliche Eignung hat. Der Betrieb hat sich auf Karosserieinstandsetzungen spezialisiert und verfügt diesbezüglich über spezifisches Wissen. Zudem wird der Betrieb von umliegenden Autohäusern – auch einer BMW Markenvertretung – mit Karosseriearbeiten beauftragt.
Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die ihm eine solche Verweisung unzumutbar machen würden. Auch erst während des Rechtsstreits erfolgte Verweisung hielt das LG für unproblematisch und für nicht verspätet, da es für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, unerheblich ist, ob und wann der Schädiger auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.
Anders sieht es mit den Positionen „Fahrzeugverbringung“ und „Fahrzeug waschen“ aus. Sie sah das Gericht als erstattungsfähig an. Der benannte Karosseriebetrieb verfügt über keine eigene Lackiererei und auch bei einer Reparatur in diesem Betrieb werden Verbringungskosten berechnet. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte weiter fest, dass aus technischer Sicht eine Wäsche erforderlich ist, um benachbarte Bauteilgruppen am Fahrzeug beilackieren zu können.
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