Finanzierungshilfe ist steuerpflichtig
Der vom Händler an die Herstellerbank zu leistende Anteil an der verbilligten Fahrzeugfinanzierung des Kunden ist umsatzsteuerpflichtig.
Der vom Händler an die Herstellerbank zu leistende Anteil an der verbilligten Fahrzeugfinanzierung des Kunden (Zinssubvention des Händlers) ist die entgeltliche Gegenleistung für die umsatzsteuerpflichtige Leistung der Bank an den Händler. Diese Rechtsauffassung geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor, das auch die Vorgehensweise der Finanzämter regelt.
Demnach sieht das Ministerium in der Zahlung des Händlers an die finanzierende Bank ein Entgelt für eine Leistung des Geldhauses an den Händler. Die Leistung fördere das Absatzgeschäft mit einem unter dem Marktniveau liegenden Zinsangebot. Da die Zahlung des Händlers also kein Entgelt von dritter Seite sei, habe die Herstellerbank die zu leistende Händlerbeteiligung mit Umsatzsteuer zu berechnen. Diese könne vom Händler wiederum als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Laut der ZDK-Rechtsabteilung gilt die Rechtsauffassung auch für Verkaufsagenten sowie bei Leistungen von Fahrzeughändlern an Leasinggesellschaften zur Subventionierung der Leasingraten.
Bislang war umstritten, wie der von Kfz-Händlern bei einer verbilligten Fahrzeugfinanzierung geleistete so genannte „Händleranteil“ oder „Händlerzuschuss“ umsatzsteuerlich zu bewerten ist. Beide Seiten - „Umsatzsteuerpflicht“ oder „keine Umsatzsteuerpflicht“ – ließen sich begründen. Dies führte zum Teil zu unterschiedlicher Behandlung durch Hersteller und Importeure.
Ähnliche Position bei Zinssubvention
Eine ähnliche Auffassung vertritt das Ministerium bei Zinssubventionen im Bereich der Händlerfinanzierung: Hersteller unterstützen häufig die Anschaffung von Vorführwagen mit günstigen Finanzierungen durch die Herstellerbank. Vertriebsgesellschaften beteiligen sich an entstandenen Zinsen oder ermöglichen eine zinsfreie Anlaufzeit. Auch darin sieht das Finanzministerium eine umsatzsteuerpflichtige Leistung zur Förderung des Absatzes der Vertriebsgesellschaft über ihr Händlernetz.
Falls die jeweilige Herstellerbank die Händlerbeteiligung nicht als umsatzsteuerpflichtig behandelt, sollten die Händler die Bank auf das aktuelle Schreiben des Finanzministeriums hinweisen, rät die Rechtsabteilung des ZDK.
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