Firmen-Pkw: Restwertabzug nur auf Nettobasis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

In der Schadenregulierung von Firmenfahrzeugen kommt es auf brutto oder netto an. Der Restwert eines Firmenwagens ist als Nettobetrag in Ansatz zu bringen.

Das Amtsgericht Ulm hat mit Urteil vom 4. April den erneuten Versuch einer Versicherung blockiert, bei der Totalschadenabrechnung eines Unternehmerfahrzeugs einen Bruttorestwert in Ansatz zu bringen. Das Gericht legte eindeutig dar, dass der Restwert nur netto in Abzug gebracht werden darf (AZ: 4 C 2363/12).

Grundsätzlich herrscht über diese Frage schon lange Einigkeit im Sinne des Ulmer Urteils, allerdings versuchen Versicherungen noch immer ihre Position durchzusetzen, die eine Verfahrensweise analog der Abrechnung eines Totalschadens bei Privatpersonen entsprechen würde.

Bei einer Totalschadenabrechnung erhält der Geschädigte grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes, der sich noch durch den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges erzielen lässt. Dabei erhält der Geschädigte in der Regel den Restwert unmittelbar vom Aufkäufer des Fahrzeuges und die Differenz zum Wiederbeschaffungswert dann von der gegnerischen Kfz-Haftpflicht-Versicherung.

Zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung kommt es häufig bezüglich der Frage, ob vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges noch ein Umsatz- bzw. Differenzsteueranteil abgezogen werden darf. Aber auch hinsichtlich des Restwertes kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wie dieser Fall zeigt.

Ist der Geschädigte eine Privatperson, so ist der Restwert „steuerneutral“ zu betrachten, da keine Umsatzsteuer ausweisbar ist. Der Betrag ist brutto wie netto eine feste Größe. Befindet sich das Fahrzeug jedoch im Betriebsvermögen eines Unternehmers, muss bei einer Veräußerung die Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Der Unternehmer ist folglich durch den Verkauf um diesen Umsatzsteueranteil nicht bereichert. Folglich darf ihn die Versicherung nach überwiegender Meinung in der Totalschadenabrechnung nicht berücksichtigen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Das Ulmer Gericht urteile in der Sache wie folgt:

„Zwar ist in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt. dass der zur Herstellung des dazu erforderlichen Geldbetrages die Umsatzsteuer nur mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Für den Fall, dass die Klägerin das beschädigte Fahrzeug veräußern würde, müsste sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Klägerin rechnet vorliegend jedoch fiktiv ab mit der Folge, dass sie, insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit, keinen Erstattungsanspruch hat bezüglich des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenen Betrages der Umsatzsteuer. Ist aber, wie vorliegend, die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, so ist beim Restwert ein Umsatzsteueranteil nicht einzustellen.

Sinn und Zweck der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB war, dass ein Geschädigter am Unfallereignis nicht verdienen sollte und wirtschaftlich besser gestellt wird. Insofern kann bei fiktiver Abrechnung nur der Nettobetrag verlangt werden ohne Mehrwertsteuer. Für den Fall des Restwertabzugs bedeutet dies, dass insofern nur der Nettorestwert einzustellen ist. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers ein Geschädigter durch das Unfallereignis nicht wirtschaftlich schlechter und nicht besser gestellt werden soll, kann vorliegend nur der Nettorestwert in Ansatz gebracht werden.

Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, wonach der Bruttorestwert anzusetzen ist, so würde die Umsatzsteuer als Vorteilsausgleichung angerechnet werden, obwohl die Klägerin bei einer Veräußerung des Fahrzeugs nur den Restwert ohne Umsatzsteuer für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs einsetzen könnte. Die Umsatzsteuer hätte sie an das Finanzamt abzuführen, somit stellt die Umsatzsteuer keine Vermögensposition dar, um die die Klägerin bereichert ist, da sie nicht in ihrem Vermögen verbleibt (vgl. Hierzu OLG Thüringen 7 U 711/08, OLG Düsseldorf 1 U 152/10).“

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