Forderungsabtretung unwirksam

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Frankfurt zeigt: Die Formulierung einer Abtretungserklärung sollte konkret gefasst werden. Andernfalls kann sie wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sein.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Frankfurt zeigt: Die Formulierung einer Abtretungserklärung sollte konkret gefasst werden. Andernfalls kann sie wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sein (Urteil vom 27.01.2017, AZ: 32 C 2738/16 (18)).

Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Geschädigten durch Unterzeichnung eines Formulars abtreten lassen. In der Abtretung wurden die „Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis“ in Höhe der Gutachterkosten sicherungshalber abgetreten.

Das Gericht hielt diese Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzes für unwirksam und verneinte die Aktivlegitimation der Klägerin.

Aussage des Gerichts

Das AG Frankfurt am Main führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die vorliegende Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Geschädigten gemäß § 134 BGB nichtig sei, da ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG in Verbindung mit § 3 RDG vorliegt.

Gegenstand der Abtretungsvereinbarung sei eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Die Klägerin verfügt über keine entsprechende Erlaubnis gemäß § 10 RDG. Die Tätigkeit sei daher nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Norm sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Entscheidend ist, ob zwischen Haupt- und Nebenleistung ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Da der Geschädigte hier aufgrund der weiten Formulierung nicht lediglich seinen auf die Sachverständigenkosten beschränkten Schadenersatz an die Klägerin abgetreten hat, sondern seinen gesamten Schadenersatzanspruch, liegt quasi ein Fall des Forderungseinzugs vor. Ein solcher Forderungseinzug (des gesamten Schadenersatzanspruchs) gehört nicht mehr als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild der Klägerin und ist daher auch nicht mehr gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen (wie z.B. Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung oder Ansprüche auf Schmerzensgeld) stehen nicht im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung, welche die Hauptleistung darstellt.

Die Klägerin hat sich hier gerade nicht die Sachverständigenkosten, sondern alle Schadenersatzansprüche des Geschädigten in Höhe der Sachverständigenkosten abtreten lassen. Faktisch macht sie damit sämtliche Schadenersatzansprüche geltend. Hier geht es um andere rechtliche Fragen als bei der Geltendmachung von Sachverständigenkosten. Die rechtlichen Fragen (z.B. zum Reparaturweg, UPE-Aufschlägen oder Schmerzensgeld) haben nichts mit den rechtlichen Fragen zu den Sachverständigenkosten zu tun.

Die Klage auf Zahlung der Sachverständigenkosten wurde daher mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil in der Praxis

Der BVSK empfiehlt – insbesondere vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund – die nachfolgende Formulierung im Rahmen einer Abtretung (erfüllungshalber) zu verwenden: „Ich trete hiermit meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros – bzw. Nettoendbetrages bei Vorsteuerabzugsberechtigung – unwiderruflich erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges an das Kfz-Sachverständigenbüro ab.“

Die Formulierung der Abtretung „der Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten“ ist zu weit gefasst und sollte daher auf jeden Fall vermieden werden.

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