Freie Wahl des Sachverständigen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Horb/Neckar ist ein Unfallgeschädigter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den in der Region honorargünstigsten Sachverständigen zu ermitteln.

Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den in der Region honorargünstigsten Sachverständigen zu ermitteln. So hat das Amtsgericht (AG) Horb/Neckar in einem jetzt veröffentlichten Urteil (5.8.2014, AZ: 1 C 169/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall forderte eine unfallgeschädigte Autofahrerin (Klägerin) von der eintrittspflichtigen, gegnerischen Kfz-Versicherung (Beklagte) restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 162 Euro für ein von ihr beauftragtes Schadensgutachten. Der Gutachter schätzte den beim Unfall entstandenen Fahrzeugschaden auf knapp 9.000 Euro. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrags.

Zu den Urteilsgründen

Das Amtsgericht (AG) Horb/Neckar führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass ein Geschädigter grundsätzlich den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen könne. Als erforderlich seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jene Aufwendungen anzusehen, die ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“ in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH-Urteil vom 11.2.2014, AZ: VI ZR 225/13).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne, sei er im Rahmen des ihm Zumutbaren und der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Hier sei jedoch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten – insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – zu nehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen könne der Klägerin ein Mitverschulden bei der Auswahl des Sachverständigen nicht angelastet werden. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dürfe sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. „Dabei muss er nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben“, so das Gericht. Deshalb wurden der Klägerin im Ergebnis die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. Geschädigten gegenüber dem Schädiger, einen möglichst günstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

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