Frist für Nacherfüllung muss sein

Von autorechtaktuell.de

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Ein Autohauskunde hat nur dann Anspruch auf Reparaturkostenersatz aus der Gebrauchtwagengarantie, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumt.

(Foto:  Archiv)
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Ein Autohauskunde hat nur dann Anspruch auf Reperaturkostenersatz aus der Gebrauchtwagengarantie, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einräumt. So hat das Amtsgericht (AG) Schorndorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (15.12.2011, AZ: 6 C 710/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) in einem Autohaus (Beklagte) einen Gebrauchtwagen mit Garantie erworben. Diese Garantie räumte dem Käufer unter anderem das Recht ein, sich bei Betriebsunfähigkeit des Autos aufgrund eines Sachmangels mit Zustimmung des Verkäufers an den nächstgelegenen Kfz-Meisterbetrieb zu wenden, wenn das betriebsunfähige Auto sich mehr als 50 Kilometer vom Verkäufer entfernt befindet.

Als das Fahrzeug liegenblieb, ließ der Kläger es – ohne den Verkäufer darüber zu informieren – abschleppen und mietete ein Ersatzfahrzeug an. Gelegenheit zu Nacherfüllung gab der Kläger dem beklagten Verkäufer nicht. Vielmehr begehrte er vom beklagten Verkäufer die Reparatur- und Rechtsanwaltskosten. Der beklagte Verkäufer indessen war der Ansicht, dass der Kläger ihm die Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte geben müssen.

Das Amtsgericht (AG) Schorndorf gab dem Verkäufer Recht und wies die Klage des Kunden ab.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Das Gericht entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß §§ 437, 280 und 281 BGB im konkreten Fall nicht zusteht. Grund: Der Käufer hatte dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eingeräumt. Deshalb entfalle der Anspruch auf Kostenersatz. Dabei sei unerheblich, ob tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug vorgelegen hat.

Auch auf die vereinbarte Gebrauchtwagengarantie könne sich der Kläger nicht berufen. Ein angeblich zwischen dem Sohn des Beklagten und dem Kläger geführtes Telefongespräch, in dem konkludent Einverständnis mit der Reparatur in einer fremden Werkstatt bestanden haben soll, konnte vom darlegungspflichtigen Kläger nicht bewiesen werden.

Auch eine Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß § 275 BGB war für das AG Schorndorf nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Beklagte über keine eigene Reparaturwerkstatt verfügte, führe nicht zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Nach Ansicht des Gerichts nämlich hätte der Beklagte die Reparatur auch in einer von ihm beauftragten Fachwerkstatt ausführen lassen können.

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