Fristlose Kündigung nach Werkstatttest unzulässig
Die Kündigung der Serviceverträge ist nach einem Werkstatttest nicht zulässig, sofern die Werkstatt kein Organisationsverschulden trifft. Zu dieser Entscheidung kam das OLG Frankfurt.
Die Kündigung der Serviceverträge ist nach einem Werkstatttest nicht zulässig, sofern die Werkstatt kein Organisationsverschulden trifft, sondern es allein um das Verschulden eines Mitarbeiters geht. Zu dieser Entscheidung kommt das OLG Frankfurt in einem Urteil von Ende März 2010 (Az. 11 U 8/10 (Kart).
Folgender Fall lag zugrunde: Bei einem unangekündigten Werkstatttest einer Zeitschrift entdeckte der mit der Inspektion des Testfahrzeugs betraute Mitarbeiter lediglich drei von insgesamt sieben Mängel. Von insgesamt acht getesteten Betrieben landete die Werkstatt auf dem letzten Platz mit der Einstufung „nicht empfehlenswert“. Der Hersteller kündigte die Serviceverträge fristlos, ohne zuvor abgemahnt zu haben. Der Betrieb, der bereits seit 1954 Vertragspartner des Herstellers war, hatte 2008 bei einem Werkstatttest ein Gesamtergebnis von 85 Prozent im Service und 100 Prozent bei der Inspektionsdurchführung (Mangelerkennung) erzielt.
Aufgrund der Urteilsbegründung kommt der ZDK zum folgendem Fazit:
- Ein wichtiger Kündigungsgrund kann in der schwerwiegenden Verletzung nicht ganz unbedeutender vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten liegen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung ist auch die Vertragsdauer zu berücksichtigen.
- Bezieht sich der Kündigungsgrund allein auf die Schlechtleistung eines einzelnen Mitarbeiters, unterliegt das Kriterium der „Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist“ einer strengen Prüfung.
- Fristlose Kündigungen bedürfen in der Regel einer Abmahnung. Zwar kann eine Abmahnung im Einzelfall nach §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein, dies stellt jedoch einen Ausnahmefall dar, an den strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine irreparable Störung der Vertrauensbasis ist insbesondere bei strafbaren Handlungen anzunehmen.
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