Fristsetzung bedarf keines Kalenderdatums
Der Bundesgerichtshof hat jüngst in einem Urteil festgelegt, dass die Festsetzung einer Frist nicht zwingend an eine exakte Datumsangabe geknüpft sein muss. Auch die Formulierung „umgehend“ kann ausreichen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 12.8.2009 entschieden, dass die auch unter Juristen umstrittene Frage, ob Formulierungen wie „sofortige“, „unverzügliche“ oder „umgehende“ Leistung den Anforderungen an die Fristsetzung genügen (AZ: VIII ZR 254/08).
Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genüge es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht, befanden die BGH-Richter. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedürfe es nicht.
Im zu entscheidenden Fall klagte der Käufer eines Oldtimers auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 Abs.1 BGB. An dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug traten wenige Monate nach dem Kauf Mängel auf. Trotz der Aufforderung einer „umgehenden“ Mängelbeseitigung wurde der Verkäufer nicht tätig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug daraufhin anderweitig reparieren. Den aufgewendeten Betrag fordert er nunmehr als Schadensersatz. Der Beklagte war der Meinung, eine Frist nach § 281 Abs. 1 BGB sei ihm nicht gesetzt worden.
Fristsetzung ohne definitive Festlegung
Der Senat bejahte jedoch eine erfolgte Fristsetzung mit folgender Begründung:
- Zunächst sei aus dem Wortlaut des § 281 Abs.1 nicht zu entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne kalendermäßig bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben sei. Diese Anforderungen stelle § 281 Abs.1 BGB – anders als 286 Abs.2 Nr.1, 2 BGB – nicht, vielmehr genüge zur Bestimmung der Frist auch ein unbestimmter Rechtsbegriff.
- Auch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs.1 BGB erfordere die genaue Terminsbestimmung nicht, da Zweck der Fristsetzung sei, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass für die Leistung eine zeitliche Grenze gesetzt ist und nicht beliebig lange mit der Leistung zugewartet werden darf. Mit Formulierungen wie „umgehend“, innerhalb „angemessener“ Zeit und „unverzüglich“ mache der Gläubiger deutlich, dass zur Erfüllung ein begrenzter Zeitrahmen besteht, was den Anforderungen an die Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genüge, so der VIII. Senat.
Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Fristsetzung nicht dazu führen dürfe, dass der Käufer aus formalen Gründen scheitere.
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