Fristsetzung muss klare Vorgaben beinhalten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Vera Scheid

Eine Aufforderung ist juristisch noch keine Fristsetzung. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG München, das untersuchen musste, welche Anforderungen an die Voraussetzung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung zu setzen sind.

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Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 16. Juni 2010 (AZ: 7 U 4884/09) darüber entschieden, welche Anforderungen an die Voraussetzung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung zu setzen sind. Dem Urteil zufolge stellt es keine Nachfristsetzung dar, wenn der Käufer den Verkäufer lediglich auffordert, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären.

Die Fristsetzung müsse eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Leistungserbringung angeben. Diesen Anforderungen genüge laut dem OLG München kein Schreiben des Gläubigers, in dem dieser den Schuldner auffordert, binnen einer Frist den Liefertermin mitzuteilen. Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners müsse als sein letztes Wort verstanden werden, die Leistung endgültig nicht zu erbringen. Nicht ausreichend seien das Nichteinhalten eines zugesagten Termins oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.

Für den Fall, dass der Käufer nicht nur seinen Verzugsschaden beim Verkäufer geltend machen möchte, sondern darüber hinaus auch vom Kaufvertrag den Rücktritt erklären will, muss er nach den ZDK-Bedingungen und auch den entsprechend im Fall des OLG München vereinbarten Bedingungen, dem Verkäufer nach Ablauf der vorgenannten Frist erneut eine „angemessene Frist zur Nachlieferung“ setzen.

In dem vor dem OLG München verhandelten Fall schlossen die Parteien am 5. Mai 2008 einen Gebrauchtfahrzeugkaufvertrag über einen gebrauchten Lkw. Das Fahrzeug sollte vor seiner Auslieferung an den Käufer noch vom Verkäufer, einem Fahrzeughändler, repariert werden.

AGB als Grundlage für Kaufvertrag

Die Parteien legten dem Kaufvertragsformular Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde, die ebenso, wie die vom ZDK empfohlenen Fahrzeugverkaufsbedingungen, sinngemäß zum zwischen den Parteien vereinbarten unverbindlichen Liefertermin folgenden Inhalt hatten: Bei dem vereinbarten unverbindlichen Liefertermin konnte der Käufer nach einem bestimmten Zeitablauf, also ab einem bestimmten Zeitpunkt, den Verkäufer auffordern, das Fahrzeug zu liefern. Kommt der Verkäufer dieser ersten Aufforderung nicht nach, gerät er mit der Lieferung in Verzug.

Für den Fall, dass der Käufer nicht nur seinen Verzugsschaden beim Verkäufer geltend machen möchte, sondern darüber hinaus auch vom Kaufvertrag den Rücktritt erklären will, muss er nach den ZDK-Bedingungen und auch den entsprechend im Fall des OLG München vereinbarten Bedingungen, dem Verkäufer nach Ablauf der vorgenannten Frist erneut eine „angemessene Frist zur Nachlieferung“ setzen.

Aufforderung zur Terminnennung unterlassen

Das Urteil des OLG München befasst sich ausführlich mit der Frage, welche Anforderungen an die Voraussetzung einer angemessenen Frist zur Nachlieferung zu setzen sind. Der Käufer hatte hierzu lediglich den Verkäufer mit einer Aufforderung vom 8. Juli 2008 angeschrieben, ihm bis zum 10. Juli 2008 den genauen Liefertermin des Lastwagens mitzuteilen. Diese Mitteilung unterließ der Verkäufer.

Der Käufer erklärte daraufhin am 21. Juli 2008 gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Händler zur Rückerstattung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro auf.

Auf Seite 2: Die Urteilsfindung des OLG

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