Fristsetzung zur Nachbesserung bei Abgassachmangel erforderlich

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Der Kläger hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass bereits von vornherein feststand, dass die Nacherfüllung fehlschlägt oder dass die Nacherfüllung dem Kläger unzumutbar war.

Soweit der Kläger behauptet, dass zugesicherte Abgaswerte nicht erreicht werden würden, dass Verbrauchswerte steigen und Leistungswerte sinken würden, kann weder den vorgelegten Unterlagen noch dem Klägervortrag eine vertragliche Vereinbarung über bestimmte Abgas-, Verbrauchs- und/oder Leistungswerte entnommen werden.

Die Beklagte hat eine Freigabebestätigung der zuständigen Behörde für das Software-Update erlangt. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass Verbrauchswerte steigen, Leistungswerte sinken und Verschleißerscheinungen auftreten würden, genügt demgegenüber nicht für eine substantiierte Darlegung einer Unzumutbarkeit. Weder wid mitgeteilt, welche Verbrauchs- bzw. Leistungswerte aus Sicht des Klägers eingehalten werden müssten, noch wie sich diese bei einer Nachrüstung nachteilig verändern würden. Dass der Wagen nach einer Nachfrist immer noch mangelhaft wäre oder einen anderen Mangel hätte, ist damit nicht hinreichend dargelegt.

Auch den Eintritt eines merkantilen Minderwertes hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.

Der Rücktritt ist darüber hinaus gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung nur unerheblich ist. Der BGH sieht einen behebbaren Mangel erst bei Mängelbeseitigungskosten ab 5 % des Kaufpreises als erheblich an. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten.

Das Fahrzeug des Klägers konnte auf Kosten des Herstellers technisch überarbeitet werden.

Für das Fahrzeug des Klägers war ein reines Software-Update vorgesehen, das am 22.2.2017 auch durchgeführt wurde. Der zu erstattende Zeitaufwand für das Software-Update beträgt eine Stunde und die Kosten liegen bei unter 100 Euro. Der Kläger hat die Aufspielkosten des Software-Updates, die die Beklagte im einzelnen mit Schriftsatz vom 24.7.2017, auf den Bezug genommen wird, dargelegt hat, nicht hinreichend substantiiert bestritten.

Die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind mit dem KBA abgestimmt und freigegeben. Der Kläger hat demgegenüber nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, zu welchen negativen Auswirkungen das Software-Update führt.“

Das Urteil in der Praxis

Im Gegensatz zu anderen Urteilen, geht das LG München II zwar vom Vorliegen eines Sachmangels aus, jedoch geht es eindeutig weiter davon aus, dass eine Fristsetzung beziehungsweise Nachfristsetzung zur Nachbesserung auf jeden Fall erforderlich ist.

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