Für Integritätsinteresse ist Verkehrssicherheit erforderlich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Geschädigte kann nur dann fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn das Fahrzeug repariert oder in verkehrssicherem Zustand weitergenutzt wird.

Der Geschädigte kann nur dann fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verlangen, wenn das Fahrzeug entweder repariert oder aber in beschädigtem, aber noch verkehrssicheren Zustand tatsächlich weitergenutzt wird. Das geht aus einem beschluss des OLG Stuttgart (AZ: 7 U 217/09) vom 25. Januar 2010 hervor.

Im vorliegenden Fall lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Gutachten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) und dem Wiederbeschaffungswert. Für solche Fälle hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Geschädigte nur dann das Geld für die Reparatur bekommt, wenn er den Wagen zumindest sechs Monate weiternutzt und damit sein „Integritätsinteresse“ an dem Wagen nachweist. Begründung: Die (fiktiven) Reparaturkosten kommen die Versicherung teurer als die Totalschadenabrechnung. Dafür muss der Geschädigte nachweisen, dass er das Auto nicht gleich nach dem Unfall verkauft und dadurch insgesamt mit einem Gewinn aus der Sache raus geht (Schadenminderungspflicht).

Das OLG Stuttgart stellt in diesem Beschluss klar, dass die sechsmonatige Weiternutzung nicht abstrakt bewertet werden kann. Der Wagen muss während dieser Zeit tatsächlich nutzbar sein bzw. genutzt werden. Der Geschädigte hatte das Fahrzeug hier zwar fast ein ganzes Jahr weiter besessen. Während dieser Zeit war es aber für fünf Monate abgemeldet. Für den Rest der Zeit war es zumindest höchst fraglich, ob der Wagen verkehrssicher war. Denn ein Gutachter hatte nach dem Unfall festgestellt, dass das Auto ohne erheblichen Reparaturaufwand nicht in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden konnte. Dieser Reparaturaufwand wurde nachweislich nicht betrieben.

Aus der Urteilsbegründung:

… Demzufolge kann der Geschädigte die geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug der Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug entweder repariert oder aber in beschädigtem aber noch verkehrstauglichem Zustand tatsächlich weiter nutzt (BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 2006, 2179). Um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, ist in der Regel ein Nutzungszeitraum von sechs Monaten erforderlich, wenn nicht andere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH NJW 2006, 2179). Für die Weiternutzung muss das Fahrzeug aber verkehrstauglich sein bzw. vom Geschädigten - falls erforderlich- verkehrssicher (teil-) repariert werden (BGH NJW 2006, 2179; BGH NJW 2008, 1941). Zumindest letzteres lag beim beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht vor.

Das erforderliche Integritätsinteresse ist in vorliegendem Fall nicht feststellbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger das Fahrzeug, das von Dezember 2008 bis Mai 2009 abgemeldet war, bis zur Veräußerung am 27.9.2009 insgesamt sechs Monate weiterbenutzt hat. Jedenfalls wurde das Fahrzeug nicht in verkehrstauglichem Zustand genutzt. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung zur Sicherheit des Fahrzeuges ist überzeugend.

Ein Kraftfahrzeugsachverständiger hat das Fahrzeug einen Tag nach dem Unfall besichtigt und dabei festgestellt, dass es nur bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt sei und dass die Gebrauchsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch eine Notreparatur wirtschaftlich nicht hergestellt werden könne (Anl. K 2). Der gerichtliche Sachverständige kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass wegen des erfolgten Heckschadens verschiedene Beschädigungsmerkmale erhebliche Fahrzeugmängel darstellten, aufgrund derer die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges ohne eine Reparatur beeinträchtigt war. Es war bei dem Weiterbetrieb des Fahrzeuges eine Verkehrsgefährdung zu erwarten.

Unstreitig wurde das Fahrzeug vom Kläger nicht repariert. Er hat es weitere 2500 km gefahren, auch wurde ihm im August 2009 eine TÜV-Plakette für das Fahrzeug erteilt. Tatsächlich war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, das Fahrzeug aufgrund der unfallbedingten Beschädigungen jedoch nicht verkehrssicher. Wegen der weiter vorhandenen Mängel ging von dem Fahrzeug eine Verkehrsgefährdung aus, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zu beachtendes Integritätsinteresse des Klägers hier nicht feststellbar ist. Bei der wertenden Betrachtung in der Entscheidung vom 23.05.2006, VI ZR 192/05 spielt auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung im Schadensrecht einerseits und nach der StVZO andererseits eine Rolle. Nur bei der Teilnahme mit einem noch verkehrstauglichen Fahrzeug ist das Integritätsinteresse des Geschädigten beachtlich. Das Nutzungsinteresse eines Geschädigten, mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt. …

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