Update zu öffentlichen Versteigerungen an Verbraucher
Interessante Verkaufsvariante für ausgesuchte Fahrzeuge
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Der Warenverkauf durch Unternehmer an Verbraucher unterliegt klaren Regeln, die vielfach den Verbraucher schützen sollen. Doch es gibt eine Form des Vertriebs, die dem Verbraucher deutlich weniger Rechte einräumt.
In den letzten Jahren waren Gebrauchtwagen knapp; aber inzwischen scheint sich die Marktlage zu normalisieren. Ein deutliches Indiz dafür sind erste Aktionen mit Preisnachlässen; und auch Instrumente zur Preissenkung wie beispielsweise Tageszulassungen sind zu beobachten. Nun könnte man meinen, gelernt ist gelernt, wenn der Absatzdruck wieder steigt. Aber eine Variante des Verkaufs an Privatkunden läuft bei vielen Händlern unter dem Radar: und zwar der Verkauf via öffentlicher Versteigerung. Diese Sonderform ist besonders interessant, da das Gesetz dafür keinen Verbraucherschutz vorsieht.
Der Verkauf von Unternehmern an Verbraucher ist in § 474 BGB neu geregelt; im sogenannten Verbrauchsgüterkauf. In Absatz 2 heißt es da: „Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.“
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