Gebrochener Kotflügel ist kein Bagatellschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Ulm ist der Ansicht, dass nicht allein die Höhe der Reparaturkosten zur Beurteilung eines Bagatellschadens maßgeblich sein kann. Auch die Art des Schadens spielt eine Rolle.

(Bild: gemeinfrei)

Das Amtsgericht (AG) Ulm lässt in einem Urteil vom 24.6.2016 die Frage offen, bei welcher Schadenhöhe die Grenze zum Bagatellschaden zu ziehen ist. Das Gericht bestätigt unabhängig davon, dass nicht allein die Höhe der Reparaturkosten für die Beurteilung ausschlaggebend ist, ob ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht (AZ: 1 C 933/15).

Im vorliegenden Fall waren am Fahrzeug des Geschädigten nicht nur leichte äußere Schäden in Form von Dellen und Kratzern entstanden, sondern von außen nicht sichtbare Teile verformt worden und der Kotflügel sogar gebrochen. In Zusammenschau mit den entstandenen Reparaturkosten in Höhe von netto 813,44 Euro verneinte das Gericht einen Bagatellschaden.

Konkret machte der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, vor dem AG Ulm aus abgetretenem Recht weiteres Honorar in Höhe von 267,48 Euro geltend. Nach einem Verkehrsunfall hatte der Kläger ein Schadengutachten erstellt, in dem die Reparaturkosten des verunfallten Pkw auf 813,44 Euro geschätzt wurden. Die beklagte Versicherung verweigerte die Regulierung, da es sich ihrer Ansicht nach lediglich um einen Bagatellschaden handelt, bei dem die Einholung eines Sachverständigen nicht erforderlich ist.

Nach Ansicht des AG Ulm handelt es sich jedoch nicht um einen Bagatellschaden, weshalb die Einholung eines Sachverständigen erforderlich war. Der Nettoschaden liegt jedenfalls nahe an der von der Beklagten für zutreffend erachteten Grenze von 1.000 Euro. Weiterhin sind nicht nur äußere Schäden wie Dellen oder Kratzer entstanden, vielmehr ist der Kotflügel hinten links gebrochen und sowohl Befestigungen der Grundträger als auch die Pralldämpfer sind verformt. Die Kosten für das vom Kläger erstellte Gutachten seien mithin zu erstatten, so das AG Ulm.

„… Zur Frage des Bagatellschadens bestehen bei den Instanzgerichten unterschiedliche Ansichten, ob die Grenze hierfür bei 500,00 Euro, 1.000,00 Euro oder anderen, dazwischenliegenden Beträgen liege. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Der Nettoschaden von 813,44 Euro liegt jedenfalls nahe an der von der Beklagten für zutreffend erachteten Grenze von 1.000,00 Euro. Hinzu kommt vorliegend jedoch, dass beim gegenständlichen Verkehrsunfall nicht nur äußere Schäden in Form von Dellen und Kratzern entstanden sind, sondern nach dem unbestrittenen Inhalt des Sachverständigengutachtens auch der Kotflügel hinten links gebrochen ist und das Heckmittelteil sowie die Befestigungen der Grundträger und auch die Pralldämpfer verformt sind. Anders als bei reinen Streifschäden mit der Folge, dass ersichtlich nur leichte äußere Beschädigungen verursacht wurden, sind vorliegend nicht von außen sichtbare Teile verformt und der Kotflügel sogar gebrochen. Deshalb und im Zusammenhang mit der prognostizierten Reparaturkostenhöhe in Höhe von 813,44 Euro liegt kein Bagatellschaden vor. ...“

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