Gegenleistung ist auf Schadenersatzanspruch anzurechnen
Nicht ersparte Benzinkosten aufgrund einer fehlerhaften Autogasanlage sind nicht in jedem Fall erstattungspflichtig.
Nicht ersparte Benzinkosten aufgrund einer fehlerhaften Autogasanlage sind nicht in jedem Fall erstattungspflichtig. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem aktuellen Berufungsurteil (Urteil vom 23.8.2011, AZ: 13 U 59/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin (Klägerin) in ihren Peugeot 206 durch eine Kfz-Werkstatt (Beklagte) für 1.899 Euro eine LPG-Autogasanlage einbauen lassen. Trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche machte das Fahrzeug im Gasbetrieb anhaltend Probleme. Deshalb ließ die Autofahrerin knapp zwei Jahre nach der Umrüstung die Gasanlage wieder ausbauen und verlangte neben der Rückzahlung der Aus- und Einbaukosten in Höhe von 1.899 Euro Ersatz für die nicht ersparten Benzinkosten von geschätzten 1.586 Euro. Ihr Argument: In der Zeit zwischen dem Ein- und Ausbau der Gasanlage konnte sie ihr Auto nicht mit günstigerem Gas betanken, sondern musste auf teurereres Benzin ausweichen.
In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Oldenburg alle verlangten Kosten inklusive der (allerdings nach unten korrigierten) nicht gesparten Benzinkosten zugesprochen. Laut Urteil sei die Klägerin so zu stellen, als hätte die Gasanlage von Anfang an ordnungsgemäß funktioniert. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg widersprach in seiner Berufungsentscheidung dem Urteil der Vorinstanz. Argument des OLG: Zwar bestehe grundsätzlich auch der Anspruch auf Ersatz der nicht ersparten Benzinkosten, aber nicht zusätzlich zum Anspruch auf Rückerstattung der Ein- und Ausbaubaukosten. Denn wenn die Gasanlage ordnungsgemäß funktioniert hätte, hätte die Klägerin die Einbaukosten ja auch dauerhaft tragen müssen und hätte diese nicht zurückverlangen können. Diese „ersparten Aufwendungen“ müsse sich die Klägerin anrechnen lassen. Da diese höher waren als die nicht gesparten Benzinkosten, könne die Klägerin keine Rückerstattung der Benzinkosten mehr verlangen.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von insgesamt 1.200 Euro zugesprochen, weil der Betrieb des Fahrzeugs mit Benzin statt mit Gas Mehrkosten verursacht habe. Dies hält einer Überprüfung nicht stand ...
Der Ausgangspunkt des Landgerichts ist zwar zutreffend. Die Klägerin kann gemäß § 325 BGB neben den aus dem Rücktritt folgenden Rückabwicklungsanspruch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Sie kann auch nach dem Erlöschen ihrer Erfüllungsansprüche verlangen, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Das Landgericht hat dazu zutreffend festgestellt, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung, also dem Einbau einer funktionierenden Gasanlage und dem dadurch möglichen Betrieb des Fahrzeugs mit Gas geringere Treibstoffkosten entstanden wären. Dies hätte zu einer Ersparnis geführt, die ein wesentlicher Gewegggrund des Kunden ist, sich für den Einbau einer Autogasanlage entscheidet. Wenn der Kunde das Fahrzeug, wie hier, infolge eines Mangels der Autogasanlage nicht im Gasbetrieb, sondern nur im Benzinbetrieb nutzen konnte, hat er die angestrebte Ersparnis und damit das von ihm mit dem Einbau der Autogasanlage verfolgte Ziel nicht erreicht. Deshalb kann er verlangen so gestellt zu werden, als wäre ein Gasbetrieb möglich und damit eine Ersparnis an Treibstoffkosten zu erzielen gewesen.
Die Klägerin hat dazu Benzinrechnungen über einen Betrag von insgesamt 3.173 Euro vorgelegt und behauptet, die Kosten im Gasbetrieb wären um mindestens 50 Prozent niedriger gewesen. Auf Grundlage dieser Berechnung hat sie einen Betrag von 1.586 als Schaden geltend gemacht. Das Landgericht ist dieser Berechnung bei der Schadensbemessung im Ansatz gefolgt, hat allerdings anhand der durchschnittlichen Preise für Autogas und Benzin im maßgeblichen Zeitraum nur einen Schaden von 1.200 errechnet.
Die Klägerin, kann zwar gemäß § 325 BGB Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung kombinieren. Sie kann also die erbrachte Gegenleistung gemäß § 346 BGB herausverlangen und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Anders als vom Landgericht Oldenburg entschieden, muss sich die Klägerin allerdings die zurückverlangte Gegenleistung auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Der Schaden besteht also in der Differenz zwischen den Werten der gestörten Leistung, hier des Einbaus der Autogasanlage, und der rücktrittsbedingt ersparten Gegenleistung. Die Klägerin hat vorgetragen, die Treibstoffkosten seien im Gasbetrieb um 1.586 Euro niedriger gewesen. Sie hat aber eine Gegenleistung von 1.899 Euro erhalten. Demnach liegt im Streitfall kein gemäß §§ 634, 280 und 281 BGB zu erstattender Schaden infolge entgangener Ersparnis von Treibstoffkosten vor.“
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