Urteil Parken auf Gehwegen kann teuer werden

Quelle: dpa 3 min Lesedauer

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In den engen Innenstädten werden Autos häufig auf Bürgersteigen geparkt – zumindest teilweise. Wenn das Auto zu viel Gehweg beansprucht, haben ihre Fahrer künftig ein Problem. Ein Urteil fordert die Kommunen auf, gegen das Zuparken der Fußwege vermehrt vorzugehen.

Vorbildlich: Die Gehwege sollten für Fußgänger frei bleiben. Werden sie zugeparkt, müssen Kommunen nun stärker gegen Falschparker vorgehen.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Vorbildlich: Die Gehwege sollten für Fußgänger frei bleiben. Werden sie zugeparkt, müssen Kommunen nun stärker gegen Falschparker vorgehen.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Städte und Gemeinden sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mehr denn je aufgefordert, gegen falsch parkende Autos auf Gehwegen vorgehen. In seiner Entscheidung vom Donnerstag verdeutlichte das Gericht den Anspruch von Fußgängern, dass ihre Belange ebenso geschützt und durchgesetzt werden wie die von Autofahrern. Konkret sollte ihnen eine Mindestgehwegbreite von 1,80 Metern zur Verfügung stehen. Autos, die den Gehweg zuparken, handeln vor diesem Hintergrund illegal.

In der Folge können Anwohnerinnen und Anwohner von Straßenverkehrsbehörden verlangen, dass sie gegen Autos auf Gehwegen vorgehen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Gehwegs vor der eigenen Haustür erheblich eingeschränkt ist. Der Anspruch der Anwohner ist räumlich begrenzt. Kläger Wolfgang Köhler-Naumann aus Bremen sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Es ist ein Novum in der deutschen Rechtsprechung, dass man bei Behinderung durch illegales Gehwegparken das Recht hat, zu fordern, dass die Kommune einschreiten muss.“

Vorgabe in der StVO

Die Straßenverkehrsordnung verbietet übrigens das Gehwegparken: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern ggf. mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“, heißt es in Paragraf 42 StVO (Zeichen 315 Parken auf Gehwegen). Dies sei nach den allgemein anerkannten Regeln eben eine Mindest-Gehwegbreite von 1,80 Metern, informierte der Verkehrsclub Deutschland (VCD) in einem Kommentar zu dem Urteil.

„Alle deutschen Städte, die beim Gehwegparken die Augen zugedrückt haben, müssen jetzt umdenken“, schreibt der VCD weiter. Die Kommunen seien aufgefordert, die Straßenverkehrsordnung durchzusetzen. Die Deutsche Umwelthilfe forderte Städte und Gemeinden auf, Ordnungsgelder zu verteilen oder Autos abschleppen zu lassen.

Konkret geklagt hatten fünf Eigentümer aus Bremen gegen die Stadt. Über das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig wurde in Bremen seit mehreren Jahren gestritten. Ohne Erlaubnis ist dieses verboten. In vielen deutschen Kommunen wie Bremen ist das aufgesetzte Parken dennoch verbreitet und Behörden dulden es.

Bremen will reagieren

„Gewonnen haben die Kläger auf jeden Fall“, sagte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Henning J. Bahr der Deutschen Presse-Agentur. Die Stadt Bremen werde verpflichtet, tätig zu werden. Die Kläger hätten allerdings nicht erreicht, dass sich die Stadt direkt um ihre Straßen kümmern müsse. Die Kommune könne in einem Konzept am stärksten betroffene Straßen priorisieren. Aus Sicht des Juristen ist die Entscheidung auf jeden Fall „wegweisend“.

Das Bremer Mobilitätsressort, das von Özlem Ünsal (SPD) geführt wird, lobte das Urteil am Abend. Ünsal sagte in einer Mitteilung, das Urteil bestätige das Vorgehen seiner Behörde. Man setze derzeit ein stadtweites Konzept um. „Wir nehmen unsere öffentliche Aufgabe sehr ernst“, so Ünsal. Man werde gegen illegales Gehwegparken vorgehen.

Das Bremer Verwaltungsgericht hatte 2021 entschieden, dass die Kläger ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde verlangen können. Die Behörde könne entscheiden, welche Maßnahme sie wähle. Das Bremer Oberverwaltungsgericht bestätigte das 2022 in einem Urteil grundsätzlich. Es entschied aber anders als die Vorinstanz, dass die Behörde einen Spielraum habe, ob sie einschreite. Gänzlich tatenlos könne sie allerdings nicht bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das.

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