Geld zurück bei quietschenden Bremsen

Redakteur: Andreas Grimm, Andreas Grimm

Ein Urteil des Oberlandesgericht hat Komfort-Einbußen als Mangel definiert. Allerdings hängt der Mangelbegriff von der Fahrzeugklasse ab.

Der Käufer eines Fahrzeugs aus einer höhreren Preisklasse muss nicht über einen längeren Zeitraum mit einem Mangel leben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Schleswig kann er vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein häufig auftretender Mangel den Fahrkomfort für längere Zeit mindert.

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin ein Fahrzeug im Wert von zirka 75.000 Euro erworben. Nach einigen Wochen bemerkte sie bei Nässe wiederholt ein Quietschen der Bremsen. Das Geräusch ließ erst nach 15 bis 20 Minuten Fahrt nach. Um das Problem zu beheben, gab sie das Fahrzeug in einem Zeitraum von acht Monaten fünf Mal zu Reparaturversuchen in die Werkstatt.

Variable Mangel-Definition

Als das deutlich vernehmbare Quitschen der Bremsen auch nach diesen Werkstattbesuchen weiterhin auftrat, verlangte die Klägerin eine Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Oberlandesgericht Schleswig stimmte der Klägerin in einem Urteil vom 25. Juli 2008 zu (Az. 14 U 125/07).

Nach Ansicht des Gerichts stellen quietschende Bremsen zwar nur einen Komfortmangel dar, von dem weder Sicherheit noch Funktion beeinträchtigt werden. Dennoch kann eine solche Beeinträchtigung einen erheblichen Sachmangel für den Käufer darstellen. Bei einem sehr wertvollen Fahrzeug darf der Käufer erwarten, dass ein solcher Mangel nicht auftritt.

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