Gelegenheit zur Nachbesserung ist Pflicht

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Aussage des Gerichts

Zunächst stellte das LG Berlin fest, dass der nicht fachgerecht behobene Unfallschaden einen Sachmangel darstelle. Ein Anspruch des Klägers scheiterte allerdings daran, dass dieser der Beklagten keine für die Geltendmachung der Mängelgewährleistungsrechte notwendige Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hatte. Vielmehr forderte er sofort bei Aufzeigen der Mängel die Beklagte auf, die Wertminderung in Höhe von 2.500 Euro zu entrichten.

Darüber hinaus habe die Beklagte im Schreiben vom 29.11.2010 bereits hingewiesen, sie sei bereit, das Fahrzeug fachgerecht zu überprüfen und Mängel ggf. zu beheben. Da nach der Art des Mangels eine Nachbesserung durch fachgerechte Reparatur des Unfallschadens möglich und zumutbar gewesen wäre, scheiterte der Anspruch des Klägers bereits deshalb, weil der Beklagten nicht Gelegenheit zu einer solchen Nachbesserung gegeben wurde.

Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, welche einen Anspruch des Klägers unabhängig von der Frage der Nachbesserung begründen hätte können, lehnte das LG Berlin ab. Die Beklagte bzw. ihr Mitarbeiter habe den Kläger nicht über die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs beim Kauf des Pkw getäuscht. Der Kläger hätte diesen Umstand darlegen und beweisen müssen.

Es hätte bewiesen werden müssen, dass der Verkäufer die den Mangel ausmachenden Tatsachen bei Abschluss des Vertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten habe.

Außerdem werde Arglist bejaht, wenn der Verkäufer falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ mache, mit deren Unrichtigkeit er aber rechne.

In der Bestellung des Kraftfahrzeugs am 19.06.2010 sei zwar die Eigenschaft „mängelfreier Zustand“ angegeben gewesen. Im übergebenen Service-Heft habe sich unter dem Punkt „Karosserie-Kontrolle" bei „Unfall-/Karosserieschäden nach Opel Werksvorschrift behoben" die Angabe „nein" befunden. Dies rechtfertige allerdings nicht die Annahme der Behauptung einer Unfallfreiheit, ohne hinreichende Erkenntnisgrundlagen zu haben.

So handele ein Verkäufer dann arglistig, wenn er – ohne den Käufer hierauf hingewiesen zu haben – eine Sichtprüfung unterlässt, obwohl konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden vorgelegen hätten. Der Fall war allerdings anders gelagert.

Nach erfolgter Beweisaufnahme ging das LG Berlin zunächst davon aus, dass bezüglich des unterklassigen Fahrzeuges festgestellte Unfallschäden für einen Autohändler bei Sichtprüfung mit bloßem Auge erkennbar gewesen wären. Sichtbare Unterschiede bei den Spaltmaßen waren nach Ansicht des Sachverständigen bei dessen mündlicher Anhörung vor Gericht aber durchaus als geringfügig einzustufen. Bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp (unteres Preissegment) seien solche Spaltmaßunterschiede auch bei unfallfreien Fahrzeugen vorhanden und würden keinen unüblichen Zustand darstellen.

Weiterhin ging es um vorhandene Lacknebel. Diese wären erst nach einer Demontage der Verkleidung im hinteren linken Radhaus sichtbar geworden. Auch diesbezüglich ging das LG Berlin nicht davon aus, dass Anlass für die Beklagte bestanden hätte, das Fahrzeug einer weiteren Sichtprüfung zu unterziehen, bzw. dass das Unterlassen einer solchen Sichtprüfung die Annahme von Arglist begründe.

Vor diesem Hintergrund war die Berufung der verklagten Kfz-Verkäuferin vollumfänglich erfolgreich. Die Klage wurde letztendlich abgewiesen.

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