Gelegenheit zur Nachbesserung ist Pflicht

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Das Urteil in der Praxis

Zunächst ist an der Entscheidung des LG Berlin interessant, dass zwischen dem Schaden, welcher aus einem behebbaren Unfallschaden bei einem gebrauchten Fahrzeug resultiert, und der unbehebbaren merkantilen Wertminderung aus diesem Unfallschaden unterschieden wird.

Bezüglich des behebbaren Unfallschadens als Sachmangel muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Hierbei handele es sich sogar um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung für eine Haftung des Verkäufers aus Sachmängeln.

Die zweite interessante Aussage ist, dass – insbesondere bei Fahrzeugen im unteren Preissegment – nicht so ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Verkäufer seine Untersuchungspflichten verletzte und demnach arglistig handelte. Das LG Berlin sah hier genauer hin und lehnte letztendlich eine Arglisthaftung des Verkäufers ab.

Ursprünglich war zwar der Sachverständige, welchen das Gericht beauftragte, in seinem schriftlichen Gutachten noch der Ansicht, die abweichenden Spaltmaße hätten bei einer Sichtprüfung erkennbar sein müssen. Er korrigierte sich allerdings bei seiner mündlichen Anhörung dahingehend, dass derartige Spaltmaße bei Fahrzeugen dieser Preisklasse nicht unüblich seien.

Der Fall zeigt auch sehr schön, dass im Hinblick auf das Ergebnis eines Gutachtens ggf. im Rahmen einer mündlichen Befragung des Sachverständigen nachgehakt werden muss. Kritische Nachfragen an den Sachverständigen können dann streitentscheidend sein. Letztendlich führten diese Nachfragen des Beklagtenvertreters dazu, dass das LG Berlin eine Arglisthaftung des verklagten Händlers ablehnte.

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