Gemeinschaftswerbung mit der UPE erlaubt
In einer Gemeinschaftsanzeige dürfen Händler die unverbindliche Preisempfehlung nutzen, ohne damit gegen die Preisangabenverordnung zu verstoßen. Das hat der BGH entschieden.
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In einer Gemeinschaftsanzeige dürfen Händler die unverbindliche Preisempfehlung nutzen, ohne damit gegen die Preisangabenverordnung zu verstoßen. So lautet das heute bekanntgegebene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, AZ. I ZR 123/12), wie Branchenanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln mitteilte.
Häufig werben Vertragshändler gemeinschaftlich für ein bestimmtes Neufahrzeug und verwenden dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. So geschehen bei Peugeot-Händlern: Sie bewarben den Peugeot 308 Urban Move First Edition und fügten hinzu „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 14.990,00 Euro“. Nach einem kleingedruckten Hinweis oberhalb der Händleradressen sollte der Kaufinteressent die individuellen Endpreise erst bei den teilnehmenden Händlern erfahren. Ein Wettbewerbsverein sah darin ein konkretes Angebot im Sinne der Preisangaben-Verordnung (PAngVO), vermisste dabei die Angabe des Endpreises und verlangte vergeblich bei Gericht die Untersagung dieser Werbung.
Kein konkretes Angebot
Wie Creutzig darlegte, habe der BGH zum einen klargestellt, dass man unter „Anbieten“ jede gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung versteht. Im vorliegenden Fall wurde also ein bestimmtes Produkt entsprechend angeboten.
Zum Anderen aber enthielt nach Meinung des BGH die Werbeanzeige keine Ankündigung eines Preises, die so konkret war, dass der Kaufinteressent das Angebot nur noch anzunehmen brauchte. „Dann wäre der Kaufvertrag nämlich zustande gekommen“, erläuterte Creutzig. Hier war nur eine unverbindliche Preisempfehlung angegeben, und der Hinweis, dass der Leser den genauen Endpreis bei dem Vertragshändler erfahren werde. Das alles zeige, dass in der Anzeige kein (gemeinsamer) Endpreis angegeben worden sei. Die Verwendung der UPE als solcher bedeute noch nicht, dass der Händler diese UPE zu seinem eigenen Verkaufspreis gemacht habe.
Creutzig führte weiter aus, dass der BGH zudem darauf verwiesen habe, dass der Hinweis auf den genauen Endpreis bei dem Vertragshändler zwar kleiner gedruckt, aber „ohne Weiteres“ wahrnehmbar gewesen sei. Er stand mitten in der Anzeige und konnte mit einem Blick erfasst werden.
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