Geräusche im Billig-Pkw sind kein Mangel

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Weiterhin lehnte das LG Kiel Sachmangelansprüche der Klägerseite ab. Das Fahrzeug wurde mangelfrei übergeben. Der Vertriebsweg über einen EU-Drittstaat stelle keinen Mangel des Fahrzeuges dar, da nach Käufererwartung das Fahrzeug dem üblichen Zustand entsprochen habe. Der Käufer könne nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Pkw direkt vom Herstellerland und nicht über einen EU-Drittstaat nach Deutschland eingeführt wurde. Dies gelte im Hinblick auf die zunehmende Öffnung der Märkte und den inzwischen nahezu grenzenlosen Handel innerhalb der EU.

Auch das auf Klägerseite vorgetragene Geräusch bei der Betätigung der Lenkung hielt das LG Kiel nicht für einen rücktrittsrelevanten Sachmangel. Die Geräuschentwicklung wäre beim Ortstermin mit Probefahrt zwar deutlich zu hören gewesen, sie könne auch durchaus als störend und lästig empfunden werden und stelle darüber hinaus auch eine spürbare Beeinträchtigung des Komforts dar, diese Komforteinbuße wäre jedoch nur ein erheblicher Sachmangel, wenn der Käufer bei einem Fahrzeug der vorliegenden Preiskategorie berechtigterweise erwarten durfte, dass solche Geräusche nicht auftreten würden. Dies sei allerdings nicht der Fall.

Die Klägerseite bezog sich auf ein Urteil des OLG Schleswig, in welchem es um ein Fahrzeug der gehobenen Kategorie im Preissegment von 75.000 Euro ging. Das LG Kiel stellte fest, dass die Fälle nicht vergleichbar seien. Bei günstigeren Fahrzeugen könne der Käufer zwar erwarten, dass diese genauso verkehrssicher seien wie Fahrzeuge mit gleicher Ausstattung, welche mehr kosten. Dies gelte auch im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und Haltbarkeit. Allerdings gelte dies gerade nicht hinsichtlich des Komforts. Je günstiger ein Fahrzeug sei, desto mehr Abstriche seien zu machen. Dies bis zur Grenze, dass die Mehrheit der Käufer die Komforteinbußen von einem Kauf abhalten würden. Diese Grenze sei allerdings noch nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund wies das LG Kiel die Klage der Käuferin vollumfänglich ab.

Ergebnisse für die Händlerpraxis

Das Urteil des LG Kiel beschäftigt sich mit zwei wichtigen Teilbereichen des Kfz-Kaufrechts: Zum einen geht es um die (ungefragten) Hinweispflichten des gewerblichen Fahrzeugverkäufers. Eine Verletzung dieser Hinweispflichten kann eine arglistige Täuschung bzw. zumindest einen Schadenersatzanspruch auf Vertragsverletzung begründen. Der gewerbliche Verkäufer sollte sich dies im Verkaufsgespräch immer vor Augen halten. Über wesentliche Umstände des Fahrzeugs, welche für den Kunden erkennbar von Bedeutung sind, sollte er immer ausdrücklich aufklären. In diesem Zusammenhang ist auch die Nachweisbarkeit der Aufklärung vor Gericht wichtig, weshalb derartige Hinweise schriftlich erfolgen sollten.

Die zweite wichtige Aussage des Urteils ist, dass der Käufer eines günstigen Fahrzeugs der unteren Klasse nicht den Qualitätsstandart eines Fahrzeugs der gehobenen Klasse erwarten kann. Treten Geräusche auf, welche auch durchaus störend sein können, so resultiert daraus nicht automatisch ein Mangel. Der Käufer eines solchen „Billig-Pkw“ muss schlicht und einfach mit Komforteinbußen rechnen. Daran zeigt sich, wie komplex und differenziert die Rechtsprechung zu Sachmängeln beim Fahrzeugkauf ist. Für den Fall der Reklamation durch den Kunden ist dem Kfz-Händler von Anfang an dringend anwaltliche Hilfe anzuraten.

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