Käufer eines günstigen Neuwagens können nicht mit dem Komfort eines Oberklasse-Pkw rechnen. Nach Ansicht des Landgerichts Kiel können auch dauerhafte Pfeifgeräusche zumutbar sein.
(Foto: Dacia)
Das Landgericht (LG) Kiel hat in einem Urteil vom 17. Februar die Klage einer Autokäuferin abgewiesen, die wegen Pfeifgeräuschen vom Kaufvertrag ihres Dacia zurücktreten wollte. Die Richter legten dar, dass die Komfortansprüche an einen preiswerten Neuwagen geringer zu bewerten seien als bei Fahrzeugen gehobener Klassen. Ein Pfeifgeräusch im Dacia sei mithin ein für die Art des Fahrzeugs hinzunehmender Komfort-Verlust. Dass es sich bei dem Neuwagen dabei um ein Re-Importfahrzeug gehandelt habe, hielt das Gericht darüber hinaus angesichts der zusammenwachsenden europäischen Märkte für irrelevant (AZ: 12 O 277/11).
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin am 20. November 2010 vom beklagten Unternehmen einen Pkw der Marke Dacia Logan MCV Laureate 1.6 16V 105 für 13.780,00 Euro erworben. In der verbindlichen Bestellung waren neben der Bezeichnung des Fahrzeugtyps und dem Preis der serienmäßigen Ausstattung weitere Zusatzpositionen zur Ausstattung aufgeführt. Weiterhin hieß es in der Bestellung: „Fahrzeug aus der EU“.
Das Fahrzeug wurde in Rumänien hergestellt und die Beklagte bezog es über einen Händler im EU-Ausland, welcher seinerseits die Fahrzeuge vom dortigen Importeur einkaufte. Letzterer wiederum importierte die Fahrzeuge aus Rumänien. Die Beklagte verkauft auch Fahrzeuge, welche sie von einem deutschen Importeur bezieht, welcher wiederum unmittelbar aus Rumänien Fahrzeuge importiert.
Der Dacia Logan wurde der Klägerin am 18. März 2011 übergeben. Nach der Übergabe beanstandete die Klägerin Heul- und Pfeifgeräusche, welche bei der Betätigung des Lenkrads auftraten. Die Geräusche rühren von der Servolenkungspumpe her. Nach Aufforderung gelang es der Beklagten nicht, die Geräusche abzustellen, woraufhin die Beklagte der Klägerin andere Lager-Fahrzeuge zeigte, welche allesamt eine entsprechende Geräuschentwicklung der Servolenkungspumpe zeigten.
Der mittlerweile beauftragte Vertreter der Klägerin forderte mit Schreiben vom 09. Mai 2011 die Beklagte zur Nachbesserung auf und erklärte sodann für seine Mandantin nach erfolgtem Fristablauf den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw begehrte die Klägerin vor dem Landgericht Kiel schließlich die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.780,00 Euro. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
Weder Täuschung noch Sachmangel
Zunächst sah das LG Kiel keine arglistige Täuschung der Klägerin seitens der Beklagten als gegeben an. Die Beklagte musste bei Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hinweisen, dass das zu liefernde Fahrzeug nicht direkt aus Rumänien nach Deutschland über den deutschen Importhändler importiert wurde, sondern dass das Fahrzeug zunächst von Rumänien in einen anderen EU-Staat exportiert wurde.
Zwar müsse der Verkäufer den Käufer auch ungefragt auf wesentliche Tatsachen hinweisen, die für den Käufer von erheblicher Bedeutung seien. Insbesondere sei der Käufer über Umstände zu informieren, die zu einer Wertminderung des Fahrzeuges führten bzw. geführt hätten. Dass der Pkw aufgrund eines Vertriebsweges über einen EU-Drittstaat an Wert verloren habe, sei allerdings nicht denkbar. Es sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation Probleme hinsichtlich Gewährleistung, Garantie und Ersatzteilbeschaffung auftreten könnten, wie es früher bei Reimportfahrzeugen im eigentlichen Sinne zum Teil der Fall gewesen wäre. Die Klägerseite trug auch nicht vor, dass ein auf diesem Wege importiertes Fahrzeug eine minderwertigere Qualität bzw. Ausstattung aufweise. Nach Ansicht des LG Kiel gab es keinerlei Hinweise, dass der Verkehrswert eines so importierten Fahrzeuges niedrigerer wäre als derjenige eines direkt aus Rumänien importierten Fahrzeugs.
Stand: 08.12.2025
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