Gericht: 15 Mietwagen-Tage sind angemessen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein bei einem Verkehrsunfall unschuldig Geschädigter hat prinzipiell das Recht, einen Unfallersatzwagen erst dann anzumieten, wenn ihm das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten konkret vorliegt.

(Bild: VBM-Archiv)

Ein bei einem Verkehrsunfall unschuldig Geschädigter hat prinzipiell das Recht, einen Unfallersatzwagen erst dann anzumieten, wenn ihm das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten konkret vorliegt. So hat das Amtsgericht (AG) Dortmund in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 11.12.2013, AZ: 420 C 4661/13) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten, bei dem sein Auto erheblich beschädigt wurde. Der nach dem Unfall offensichtlich nicht mehr verkehrssichere Pkw des Geschädigten wurde von einem beauftragten Sachverständigen begutachtet. Dieser ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.185 Euro und einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 750 Euro. Als Wiederbeschaffungsdauer wurden durch den Gutachter „neun Werktage“ prognostiziert. Für den vom Geschädigten angemieteten Unfallersatzwagen (Fahrzeugklasse 4) berechnete der Autovermieter für 19 Anmiettage insgesamt 2.732 Euro.

Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) des Unfallgegners bezahlte aber nur 1.356 Euro und bestritt sowohl die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten wie auch die Anmietdauer. Nach Ansicht der Versicherung hätte sich der Geschädigte hinsichtlich der Anmietdauer auf die vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungsdauer beschränken müssen. Es sei auch für einen Laien erkennbar gewesen, dass ein Totalschaden vorläge. Zudem hätte sich der Geschädigte bereits unmittelbar nach dem Unfall um einen Ersatzwagen bemühen müssen. Außerdem hätte der Geschädigte aufgrund des Alters seines Fahrzeuges (15 Jahre) nur Anspruch auf einen Mietwagen der Fahrzeugklasse 1 gehabt.

Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer vor dem Amtsgericht Dortmund auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten. Das Gericht gab der Klage weitgehend statt und sprach weitere Mietwagenkosten in Höhe von 717 Euro zu.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Dortmund ermittelte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2012 und schätzte klassengleich anhand der Klasse des verunfallten Fahrzeugs. Herangezogen wurden die Mehrtagespauschalen und vom so gewonnenen Ergebnis zog das Gericht einen Eigenersparnisanteil in Höhe von 10 Prozent ab. Da der Mietwagen noch am Tag des Unfalls angemietet worden war gewährte das AG Dortmund wegen der „Unfallbezogenheit der Anmietung“ zudem einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 Prozent. Weiterhin sprach das AG Dortmund die zusätzlichen Kosten für die Vollkaskoversicherung, die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie für einen Zusatzfahrer bzw. Winterreifen zu.

Trotz des hohen Alters des verunfallten Pkw lehnte das AG Dortmund es ab, den Kläger auf eine niedrigere Fahrzeugklasse bei der Anmietung zu verweisen. Hierzu führte das AG Dortmund wörtlich aus:

„Zwar handelt es sich bei dem Pkw des Klägers um einen alten Pkw. Gleichwohl ist eine Herabstufung nicht vorzunehmen, da der Geschädigte unter anderem nicht in der Lage ist, einen dem Alter seines Pkws entsprechenden Pkw anzumieten. Vielmehr handelt es sich bei Mietwagen grundsätzlich um neuwertige Fahrzeuge. Da die Notwendigkeit der Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger aufgezwungen wird, besteht keinerlei Anlass dafür, ihn in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares „altes Modell“ nicht anmieten kann.“

Im Hinblick auf die Anmietdauer sah das AG Dortmund einen Zeitraum von 15 Tagen als gerechtfertigt an. Der Geschädigte habe sich nicht unmittelbar nach dem Unfall auf die Suche nach einem Ersatzfahrzeug begeben müssen. Er habe vielmehr den Eingang des Gutachtens abwarten dürfen. Hierzu führt das AG Dortmund Folgendes aus:

„Erst durch die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes war die Klägerin in der Lage, sich Gedanken darüber zu machen, wie viel ein neuer Pkw kosten darf.“

Praxis

Das Urteil des AG Dortmund ist äußerst praxisrelevant und zitierfähig. Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zum Recht des Geschädigten, einen Unfallersatzwagen erst dann anzumieten, wenn ihm das entsprechende Sachverständigengutachten vorliegt. Dies gilt selbst dann, wenn unmittelbar nach dem Unfall eigentlich klar ist, dass es sich um einen Totalschaden handelt.

Hier argumentieren die Versicherer regelmäßig, der Geschädigte müsse sich sofort auf die Suche nach einem Ersatzwagen begeben, um dahingehend auch den Ausfallzeitraum möglichst gering zu halten. Diese Ansicht übersieht allerdings, dass sich aus dem Gutachten nicht nur ergibt, ob ein Totalschaden vorliegt, sondern auch in welcher Höhe der Geschädigte Schadenersatz erhält.

Nur wenn dem Geschädigten die genauen Zahlen bekannt sind, kann er im Hinblick auf eine Ersatzbeschaffung kalkulieren. Somit sind auch bei einem sofort erkennbaren Totalschaden grundsätzlich jene Tage dem Ausfallzeitraum hinzuzurechnen, die bei üblichem Gang der Dinge vergehen, bis dem Geschädigten das Sachverständigengutachten konkrte vorliegt.

Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn das Fahrzeug des Geschädigten tatsächlich fahruntüchtig ist. In der Praxis wird dies häufig verkannt und die Möglichkeiten der Anmietung eines Ersatzwagens nicht vollständig ausgeschöpft.

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