Gericht bestätigt Abschleppkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Je besser ein Unfallgeschädigter im gerichtlichen Streit mit der Versicherung entstandene Abschleppkosten begründet, desto größer ist die Chance, dass das Gericht die vollen Kosten zuspricht.

(Bild: VBM-Archiv)

Nach den Mietwagen- und Sachverständigenkosten werden immer mehr auch die Kosten fürs Abschleppen zum gerichtlichen Streitgegenstand zwischen Geschädigtem und Kfz-Versicherung. Dabei gilt: Je besser ein Unfallgeschädigter im gerichtlichen Streit mit der Versicherung entstandene Abschleppkosten begründet, desto größer ist die Chance, dass das Gericht die vollen Kosten zuspricht. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) Erfurt (Urteil vom 2.4.2014, AZ: 5 C 1243/11).

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten, wodurch sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Zur fälligen Reparatur musste das Auto vom Abschleppdienst in eine weiter entfernte Kfz-Werkstatt geschleppt werden. Hierfür berechnete der geschädigte Autofahrer entstandene Abschleppkosten in Höhe von 896 Euro. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners regulierte vorgerichtlich allerdings pauschal nur 250 Euro. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer vor dem Amtsgericht (AG) Erfurt auf volle Kostenerstattung und bekam teilweise Recht. Das Gericht sprach dem Kläger weitere Abschleppkosten in Höhe von 250 Euro zu.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen. Dieser kam nach Auswertung sämtlicher Unterlagen zu dem Schluss, dass eine Abschlepprechnung in Höhe von 450 bis 550 Euro beim Einsatz eines Abschleppfahrzeugs ohne Kran „ortsüblich“ sei. Abgelehnt hatte der Sachverständige dagegen weitere Kosten für den Einsatz von Zusatzpersonal in Höhe von 102 Euro sowie einen „Sonntagszuschlag“ in Höhe von 100 % auf den Normalpreis. Diese Rechnungs-Positionen waren aus Sicht des Gutachters „weder angemessen noch erforderlich“.

Praxis

Neben dem Umstand, dass das Amtsgericht Erfurt in der Entscheidung einen erheblichen Betrag an weiteren Mietwagenkosten zusprach, korrigierte das Gericht auch den erforderlichen Betrag an Abschleppkosten deutlich nach oben. Damit erteilte es den Vorstellungen der verklagten Versicherung eine klare Absage.

Die Abschleppkosten rücken immer mehr in den Fokus der Versicherer. Nachdem es mittlerweile übliche Praxis ist, Mietwagen- und Sachverständigenkosten zu kürzen, soll dies nun auch bei den Abschleppkosten geschehen. Hierbei machen sich viele Versicherer noch nicht einmal die Mühe, ihre einseitigen Kostenkürzungen ausreichend zu begründen.

So war es auch im vorliegenden Fall. Pauschal hielt der Versicherer vorgerichtlich nur Abschleppkosten von 250 Euro für gerechtfertigt. Das Amtsgericht Erfurt korrigierte diesen Wert allerdings deutlich nach oben, auch wenn es nicht den vollständigen in Rechnung gestellten Betrag zusprach.

Über den Sonntagszuschlag oder weitere Kosten für zusätzlich eingesetzte Personen kann sicherlich gestritten werden.Wichtig ist in diesem Fall in der Praxis, dass der Geschädigte seine Ansprüche vor Gericht nachvollziehbar begründet. Dies wurde im konkreten Fall möglicherweise versäumt.

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