Gericht bestätigt „fachgrechte“ Reparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Eine Unfallgeschädigte, die von der beauftragten Kfz-Werkstatt bei der Reparatur ihres Fahrzeugs einen Rabatt im Sinne der Kundenbindung erhält, muss diesen Kostenvorteil nicht an den Schädiger weitergeben.

Eine Unfallgeschädigte, die von der beauftragten Kfz-Werkstatt bei der Reparatur ihres Fahrzeugs einen Rabatt im Sinne der Kundenbindung erhält, muss diesen Kostenvorteil nicht zwingend an den Schädiger weitergeben. So hat das Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstatt in einem aktuellen Urteil (1.7.2015, AZ: 4 C 1052/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall begehrte eine unfallgeschädigte Autofahrerin (Klägerin) von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall auf fiktiver Basis für ihr rund ein Jahr altes Fahrzeug.

Die beklagte Versicherung hatte zwar die Stundensätze einer Fachwerkstatt anerkannt, jedoch vorgerichtlich eine Kürzung der Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten vorgenommen. Sie vertrat die Auffassung, bei fiktiver Abrechnung könnten die Beilackierungskosten nicht erstattet werden. Die Geschädigte erhalte zudem Rabatte in Höhe von 20 Prozent, die sie an den Schädiger weitergeben müsse.

Daraufhin klagte die geschädigte Autofahrerin beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt auf volle Kostenerstattung – und bekam weitgehend Recht. Ihre Klage auf Zahlung des restlichen Schadenersatzes hatte – mit Ausnahme der Verbringungskosten – Erfolg.

Zu den Urteilsgründen

Nach der Beweisaufnahme gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die Klägerin die Beilackierungskosten ersetzt verlangen kann. Maßgeblich dafür sei allein, ob die Beilackierung notwendig ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte aus, dass es zur Verhinderung von Farbabweichungen erforderlich sei, eine Beilackierung vorzunehmen. Farbabweichungen resultieren aus unterschiedlichen Chargen des Lacks, der Einstellung des Spritzdrucks und der Umgebungsbedingungen, sodass Farbtondifferenzen kaum verhindert werden können. Aus diesem Grunde sei auch die Beilackierung der Parksensoren zweckmäßig und stelle eine „fach- und sachgerechte“ Reparatur dar.

UPE-Aufschläge für Ersatzteile sind bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind. Der Sachverständige führte hierzu in seinem Gutachten aus, dass nach einer Recherche im Großraum Stuttgart bei markengebundenen Fachwerkstätten alle befragten Werkstätten erklärten, diese Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von 10 % bis 20 % vorzunehmen.

Die Erstattung der Verbringungskosten lehnte das Gericht allerdings ab. Denn die Klägerin habe nicht schlüssig nachweisen können, dass im Großraum Stuttgart üblicherweise Verbringungskosten anfallen.

Das Gericht vertrat schließlich die Auffassung, dass ein Vorteil, der auf der individuellen Stellung der Klägerin beruht, nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden kann. Rabatte würden in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Kundenbindung gewährt. Die Erzielung eines solchen wirtschaftlichen Vorteils könne dem Schädiger daher nicht zum Vorteil gereichen.

Die Klägerin konnte im Ergebnis deshalb die Beilackierungskosten sowie die UPE-Aufschläge in vollem Umfang beanspruchen.

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