Gericht bestätigt Schwacke-Mietpreisspiegel
Eine beklagte Haftpflichtversicherung scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, angeblich günstigere Mietwagen-Angebote aus dem Internet durchzudrücken.

Erneut hat ein Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel als passende Schätzgrundlage für Mietwagenkosten bestätigt. Das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern lehnte in seinem Urteil vom 29. März 2016 (AZ: 11 C 753/15) von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegte günstigere Angebote aus dem Internet ab.
Der Kläger hatte im vorliegenden Fall nach einem Unfall einen Ersatzwagen in Anspruch nehmen müssen. Das von ihm aufgesuchte Autohaus berechnete dafür 1.382,97 Euro. Vorgerichtlich bezahlte die Beklagte – Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – aber lediglich 875,84 Euro. Hierbei war deren Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach unstreitig.
Das AG Kaiserslautern schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels und sprach dem Kläger weitere Mietwagenkosten in Höhe von 507,13 Euro zu. Die Klage war vor diesem Hintergrund vollumfänglich erfolgreich. Die Beklagte hatte die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
So begründete das Gericht sein Urteil
Das AG Kaiserslautern betonte, dass Ausgangspunkt des zu ersetzenden Betrages der erforderliche Normaltarif sei. Der Tatrichter könne diesen gemäß § 287 ZPO schätzen wobei ihm hierbei eine „besondere Freiheit“ zukomme. Der Amtsrichter nahm Bezug auf die Rechtsprechung des LG Kaiserslautern (LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.11.2011, AZ 1 S 5/11), welches die erforderlichen Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ermittelt.
Dieser Schätzgrundlage gab der Tatrichter den Vorzug. Dass es andere Preiserhebungen, wie etwa die des Fraunhofer-Institutes gäbe, besage nichts über die Richtigkeit der in der Schwacke-Liste aufgeführten Zahlen. Auch von der Beklagten Versicherung vorgelegte Internetangebote von angeblich günstigeren Anbietern, wie Avis und Sixt veranlassten das Gericht nicht, an der Erhebungsmethode des Schwacke Automietpreisspiegels zu zweifeln. Hierzu das AG Kaiserslautern:
„Denn es handelt sich um Internetbuchungen, die eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzen, weshalb es sich hier weder um einen allgemeinen noch in der konkreten Unfallsituation zugängliches Angebot handelt.“
Das AG Kaiserslautern monierte weiterhin, dass lediglich Angebote großer überregionaler Unternehmen vorgelegt wurden. Beim Anmietort Kaiserslautern handelt es sich eher um ein Mittelzentrum im ländlich geprägten Raum. Hier bieten kleinere Unternehmen schwerpunktmäßig Mietwagen an, welche anders kalkulieren müssten, als große Firmen (so auch LG Kaiserlautern im Urteil vom 21.12.2010, AZ: 1 S 41/10).
Weiterhin sprach das AG Kaiserslautern, da der Selbstbehalt in der Haftungsreduzierung unterhalb von 500 Euro lag, weitere Kosten der Haftungsreduzierung gemäß Schwacke-Automietpreisspiegel zu. Von den ersatzfähigen Mietwagenkosten nahm das AG Kaiserslautern einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 10 Prozent vor.
Das Urteil in der Praxis
Mit dem Urteil des AG Kaiserlautern liegt eine weitere gerichtliche Entscheidung vor, welche den Schwacke-Automietpreisspiegel bestätigt und zu dem klaren Schluss kommt, dass auf Schädigerseite vorgelegte – angeblich günstigere – Internetangebote den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht erschüttern können. Es mangelt hier grundsätzlich bereits an der Vergleichbarkeit.
Der Schädiger wird sich in der Regel nach dem Unfall an einen regionalen kleinen Autovermieter wenden. Die Grundbedingungen der Anmietung sind ganz andere. Der Mietwagen wird in der Regel zeitnah und auf unbestimmte Zeit zur Verfügung gestellt. Eine Vorfinanzierung erfolgt nicht. Viele Kunden können auch nicht über Kreditkarte absichern. Die von den Versicherern im Prozess vorgetragenen Tarife sind allerdings – wenn überhaupt – nur erhältlich, wenn all diese Bedingungen vorliegen und zudem ein konkretes Fahrzeug zur Verfügung steht.
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