Gericht definiert Schadensmaß

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Unfallschaden kann nur dann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, wenn ein Auto beim Unfall „erheblich beschädigt“ wurde. Dies betrifft vor allem Schäden an tragenden und sicherheitsrelevanten Teilen.

Die Abrechnung eines Unfallschadens auf Neuwagenbasis kann nur dann erfolgen, wenn das Auto bei dem Unfall „erheblich beschädigt“ wurde. So hat das Landgericht (LG) Wuppertal in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 22.3.2010, AZ: 17 O 241/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde ein nur fünf Tage altes Auto mit einer Laufleistung von 210 Kilometern bei einem Parkunfall beschädigt. Das LG Wuppertal hatte nun darüber zu entscheiden, ob die verursachten Schäden einen „erheblichen Umfang“ hatten, so dass eine Abrechnung der Reparaturkosten auf Neuwagenbasis zulässig war.

Das LG stellte in seiner Entscheidung deutlich heraus, dass eine „erhebliche Beschädigung“ in der Regel nur dann vorliegt, wenn bei einem Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile wie etwa das Fahrzeugchassis betroffen sind und die fachgerechte Instandsetzung massive Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Dies sei anhand des Zustands zu beurteilen, in dem sich das Fahrzeug nach der fachgerechten Reparatur befindet.

Im vorliegenden Fall gab es indes nur leichtere Blechschäden, die durch den Austausch der Teile beseitigt werden konnten. Geringfügige Instandsetzungsarbeiten waren lediglich am Unterholm der A-Säule durchzuführen. Laut Urteil bestand deshalb kein Anspruch, den eingetretenen Schaden auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Gemäß § 249 BGB hat der Schadenersatzpflichtige den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“, so die Richter. Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stünden dem Geschädigten regelnäßig zwei Wege der „Naturalrestitution“ offen: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Zwischen diesen Wegen könne der Geschädigte grundsätzlich frei wählen. Allerdings habe der Geschädigte dabei auch das in § 249 Abs. 2 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Dieses gebiete dem Geschädigten, den Schaden auf eine für ihn zumutbare und „wirtschaftlich sinnvolle“ Weise zu beheben.

Im Fall der Beschädigung eines Neuwagens gelte in der Rechtsprechung folgende Faustregel: Autos mit einer Fahrleistung bis zu 1.000 Kilometer sind im Regelfall als „fabrikneu“ anzusehen. Insofern gelte das erst fünf Tage zugelassene Auto der Klägerin mit einer Laufleistung von 210 Kilometern eindeutig als Neufahrzeug. Weitere unabdingbare Voraussetzung für die mögliche Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwagenbasis sei jedoch, dass das Fahrzeug bei dem Unfall „erheblich beschädigt“ wurde.

Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht der Fall, da die Blechschäden durch den Austausch der Teile vollständig beseitigt werden konnten und nur geringfügige Instandsetzungsarbeiten am Unterholm der A-Säule durchzuführen waren. Belegt werde dies durch die Reparaturrechnung und den Arbeitsnachweis der ausführenden Werkstatt. Laut Urteil bestand deshalb kein Anspruch, den eingetretenen Schaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. „Sind von dem Unfallschaden lediglich Fahrzeugteile betroffen, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können und sind die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs - insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten - nicht beeinträchtigt, so ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen“, urteilten die Richter.

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