Gericht kann Gutachten ignorieren
Lassen Sachverständige in einem Gutachten wertbildende Besonderheiten eines Autos außer Acht, können sich die Richter über das Gutachten hinwegsetzen.
Sachverständige sind vor Gericht nicht über jeden Zweifel erhaben. Missachtet ein Sachverständiger in seinem Gutachten erkennbar wertbildende Besonderheiten eines unfallgeschädigten Fahrzeugs, kann sich das Gericht über dessen Ergebnis hinwegsetzen. Mit Urteil vom 28. August hat das Amtsgericht Brühl diesen Weg eingeschlagen und die Ergebnisse des Sachverständigen korrigiert (AZ: 24 C 444/11).
Das Amtsgericht (AG) Brühl hatte den Fall zu entscheiden, dass der Geschädigte auf der Basis eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der 130-Prozent-Grenze sein Fahrzeug reparieren ließ und die Reparaturkosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machte. Diese wand ein, dass der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert zu hoch sei und rechnete aufgrund des von einem eigenen Sachverständigen ermittelten geringeren Wiederbeschaffungswertes auf Totalschadenbasis ab. Dagegen klagte der Geschädigte.
Das Gericht beauftragte zunächst selbst einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Dieser bestätigte das von der Versicherung ermittelte Ergebnis. Die Klägervertreter rügten erfolglos die Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen, da dieser ebenso wie der Sachverständige der Versicherung der Schaden Schnell Hilfe GmbH angehörte. Der Befangenheitsantrag wurde vom AG Brühl sowie vom LG Köln abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige einige wertbildende Merkmale des Fahrzeugs des Geschädigten nicht bedacht hatte, sodass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Wiederbeschaffungswert so hoch zu bemessen war, dass eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze möglich war. Das AG Brühl sprach dem Kläger daher die vollen Reparaturkosten zu und bestätigte in dieser Entscheidung, dass das Prognoserisiko hinsichtlich der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und der Reparaturkosten auf Seiten des Schädigers liegen.
Darüber hinaus stellte das AG Brühl fest, dass Nutzungsausfallentschädigung auch bei einem älteren Fahrzeug bei Vorliegen eines entsprechenden Nutzungswillen zu leisten ist.
Auszug aus der Urteilsbegründung
„Der Kläger hatte einen Anspruch auf vollen Ausgleich der unstreitig i.H.v. 3.254,15 Euro brutto angefallenen Reparaturkosten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, welche im Hinblick auf den doch gravierenden Unterschied der kläger- und beklagtenseits jeweils angesetzten Wiederbeschaffungswerte erforderlich schien, steht nunmehr zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auf der Grundlage des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens T. , welches einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 Euro und voraussichtliche Reparaturkosten i. H. v. 2.779,39 Euro ermittelt hatte, Reparaturauftrag erteilen durfte.
Der Kläger hätte diesen Auftrag nämlich sogar schon bei einem Wiederbeschaffungswert von 2.137,99 Euro erteilen dürfen, da das Prognoserisiko, dass die tatsächlichen Reparaturkosten den 130-Prozent -Wert sodann überschreiten, bei der Beklagten als Schädigerin liegen. Unschädlich ist insofern, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige V. den Wiederbeschaffungswert zunächst – wie zuvor schon der beklagtenseits vorgerichtlich eingeschaltete Sachverständige L. , nur auf 2.100,00 Euro angesetzt hatte. Denn von diesen Feststellungen ist der Sachverständige V. angesichts der bei seiner Anhörung im Termin aufgetretenen massiven Zweifel daran alsdann abgerückt und zu der auch das Gericht letztlich überzeugenden Einschätzung gelangt, dass der Wiederbeschaffungswert auch bei 2.200,00 Euro liegen kann, somit über den wenigstens erforderlichen oben genannten 2.137,99 Euro liegt.
Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen schließt sich das Gericht insoweit vollinhaltlich der Beweiswürdigung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 08.07.2013 (Bl. 277 d.A.) an. Jedenfalls fällt der jetzt noch bestehende geringfügige Unterschied zwischen den beklagtenseits ermittelten 2.100,00 € und den jetzt bewiesenen wenigstens 2.137,99 Euro Wiederbeschaffungswert in das Prognoserisiko der Beklagte als Schädigerin.“
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des AG Brühl machte deutlich, dass eine sachverständige Wertermittlung durchaus auch einer laienhaften Überprüfung zugängig sein kann, wenn offensichtlich ist (wie im Fall des Gerichtssachverständigen), dass wertbildende Faktoren (wie die Anzahl der Türen, Schiebedach, Seitenairbag, Nebelscheinwerfer bzw. Klimaanlage) bei der Abfrage der Onlinebörsen keine Berücksichtigung fanden. Es zeigte sich, dass die Wertermittlung des Gerichtssachverständigen mangelhaft war. Es ist daher stets zu empfehlen, einen unabhängigen Sachverständigen in die Schadenregulierung einzubinden und im Streitfall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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