Gericht lässt Chiptuning nicht als Mangel gelten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Autokäufer müssen mögliche Schäden durch Chiptuning tragen, wenn der Verkäufer sie im Vorfeld über die veränderte Motorsteuerung in Kenntnis gesetzt hat. In einem solchen Fall ist das Chiptuning kein Mangel.

(Bild: Abt)

Kauft ein Kunde bewusst ein chipgetuntes Auto und das Fahrzeug erleidet aufgrund der veränderten Motorsteuerung einen Schaden, kann der Käufer den Kaufpreis nicht mit Verweis auf das schädigende Chiptuning zurück verlangen. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 24. Februar 2016 (AZ: 10 U 490/15).

Der Kläger hatte im Januar 2011 einen Gebrauchtwagen für 15.800 Euro gekauft. Das Auto war chipgetunt, im Kaufvertrag vereinbarten beide Parteien: „... Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal.“ Allerdings ließ der Kläger das Chiptuning in der Folge nicht beseitigen. Im Mai 2011 und etwa 7.000 Kilometer Laufleistung nach dem Kauf erlitt das Auto einen Motorschaden. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie eine Erstattung für den Nutzungsausfall in Höhe von 4.225 Euro (65 Euro Tagessatz für 65 Tage).

Der Kläger war in erster Instanz bereits vor dem Landgericht (LG) Trier gescheitert (Urteil vom 28.04.2015, AZ: 6 O 117/12). Wie das OLG Koblenz nun bestätigte, ist der Kläger weder wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, noch kann er wegen angeblicher kaufrechtlicher Sachmängelgewährleistung Schadenersatz verlangen. Voraussetzung für beides wäre, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. Davon ist nicht auszugehen.

Das Chiptuning ließ das Gericht nicht als Mangel gelten. Nach §434 Abs.1 S.1 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vorliegend waren sich beide Parteien einig darüber, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang auf den Kläger (noch) chipgetunt sein sollte. Hierin liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §434 Abs.1 S.1 BGB.

Der Beklagte hatte den Kläger weiterhin über die allgemeinen Risiken des Chiptunings hingewiesen, insbesondere auf die Möglichkeit eines Motorschadens infolge einer solchen Leistungssteigerung.

Das bedeutet das Urteil für die Praxis

Wenn der Käufer bewusst ein chipgetuntes Fahrzeug kauft, kann er sich später nicht darauf berufen, dass der Wagen gerade aufgrund dieses Chiptunings einen Motorschaden erleidet. Die Beschaffenheit „Chiptuning“ ist nämlich gerade erfüllt. Die Beschaffenheit „kein Motorschaden wegen Chiptuning“ wurde gerade nicht vereinbart.

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