Gericht schätzt Mietwagenkosten anhand von Mittelwert
Das Amtsgericht Hannover setzt bei der Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten auf einen Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer und spricht die Kosten für Winterreifen zu.

Das Amtsgericht (AG) Hannover setzt bei der Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten auf einen Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer (Urteil vom 26.04.2016, AZ. 569 C 8708/15). Kosten für Winterreifen hält das Gericht für erstattungsfähig.
Im vorliegenden Fall verurteilte das AG Hannover die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 242,65 Euro an die Klägerin. Diese erlitt unverschuldet am 8.11.2013 in Krefeld einen Verkehrsunfall und war danach auf einen Mietwagen angewiesen. Vorgerichtlich kürzte die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten. Die Klage vor dem AG Hannover war vollumfänglich erfolgreich.
Aussage des Gerichts
Bezüglich der Schätzung des grundsätzlich zu ersetzenden Normaltarifs folgt das AG Hannover der jüngsten Rechtsprechung, beispielhaft jener des OLG Celle (Urteil vom 13.4.2016, AZ 14 U 127/15). Das OLG Celle schätzte die erforderlichen Mietwagenkosten anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer („Fracke“). Beide Listen hätten gravierende Nachteile, sodass es sachgerecht erscheine, auf den Mittelwert abzustellen.
Daneben entschied das AG, dass die zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung des Mietfahrzeugs erstattbar seien. Zwar sei es vorgeschrieben, geeignete Reifen zu nutzen. Ein Mietwagenunternehmen sei im Winter auch grundsätzlich dazu verpflichtet, ein wintertaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Davon zu trennen sei jedoch die Frage der Erstattungsfähigkeit entsprechend veranschlagter Kosten. Von einer solchen Erstattungsfähigkeit ging das AG allerdings aus.
Des Weiteren seien auch die Kosten der Reduzierung des Selbstbehalts in der Haftungsreduzierung erstattbar. Gleiches gelte für die Kosten der Zustellung und Abholung.
Nach Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 5 Prozent verblieb ein noch zuzusprechender Betrag in Höhe von 342,65 Euro, sodass die Klage weitaus überwiegend erfolgreich war.
Das Urteil in der Praxis
Auch das AG Hannover folgt dem derzeitigen Trend, anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer erforderliche Mietwagenkosten zu schätzen. Auch hier überzeugt die Begründung nicht, beide Listen könnten gravierende Nachteile aufweisen. So spricht nichts dafür, dass der Mittelwert aus beiden Schätzgrundlagen zutrifft. Diese Auffassung erscheint willkürlich.
Dennoch enthält das Urteil für die Praxis wichtige Aussagen. Stets bestreiten die Versicherer die Ersetzbarkeit der zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung. Der Autovermieter sei zu einer solchen Ausstattung bei winterlichen Verhältnissen verpflichtet. Verkannt wird hierbei, dass eine derartige Verpflichtung nichts darüber aussagt, ob eine solche Leistung nicht zusätzlich abgerechnet werden kann. Hiervon geht allerdings das AG Hannover zutreffend aus.
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