Gericht schätzt Mietwagenkosten nach „Fracke“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Das Amtsgericht Hannover hat sich bei der Berechnung erforderlicher Mietwagenkosten gleich zweier Schätzgrundlagen bedient. Es zog den Mittelwert aus den konkurrierenden Tabellenwerken „Fraunhofer“ und „Schwacke“.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht (AG) Hannover einen Rechtsstreit zu entscheiden in dem es - wie so häufig - um gekürzte Mietwagenkosten im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtschadens ging. Ein Autovermieter verklagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht. Geltend gemacht wurde die volle Erstattung der Mietwagenkosten, die dem Geschädigten bei einem unverschuldet erlittenen Unfall entstanden waren. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegeners haftete zwar unstreitig für den Schaden, hatte außergerichtlich aber nur einen Teil der Mietwagenkosten reguliert.

Das Amtsgericht Hannover gab in seinem Urteil Urteil vom 30.6.2011, AZ: 451 C 11358/10) der Klage des Autovermieters großteils statt und sprach insgesamt weitere Mietwagenkosten in Höhe von 523 Euro zu. Die Kosten des Rechtsstreits musste die verklagte Versicherung zu einem Anteil von 69 Prozent tragen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Das Gericht ging davon aus, dass der Betrag in Höhe von 523 Euro dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Absatz 2 BGB entsprach. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger nur diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die „ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf“.

Nach Ansicht des Gerichts war zumindest der örtliche Normaltarif zu ersetzen. Diesen schätzte das Amtsgericht Hannover anhand eines Mittelwertes aus den Tabellenwerken „Schwacke-Automietpreisspiegel 2009“ und „Fraunhofer-Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009“. Beide Listen sind nach Aufassung des Amtsgerichts Hannover „geeignete Schätzgrundlagen im Sinne des § 287 ZPO“. Die Richter legten ihrer Entscheidung den „arithmetischen Mittelwert zwischen beiden Schätzgrundlagen“ zu Grunde. Damit trage man der Kritik gegenüber beiden Listen Rechnung, so das Gericht.

Darüber hinaus sprach das Amtsgericht Hannover auf den so ermittelten Normaltarif noch einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 Prozent zu. Bei der Wertermittlung wurden zudem Zustell- und Abholkosten als Bestandteil des „erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes“ geäß § 249 Absatz 2 BGB berücksichtigt. Ebenso bestätigte das Gericht die Kosten für den Zusatzfahrer. Die Klage hatte mithin in überwiegendem Umfange Erfolg.

Praxis

Die vom Amtsgericht Hannover vorgenommene Schätzung der Mietwagenkosten anhand eines Mittelwertes zwischen Fraunhofer und Schwacke ist juristisch allerdings sehr umstritten. Zahlreiche Gerichte haben sich nachdrücklich gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen. Diese Art der Schätzung wird gern als Schätzung anhand von „Fracke“ oder als „Bielefelder Mischmodell“ bezeichnet. Beispielhaft für viele erteilte das Landgericht (LG) Mönchengladbach in einer Entscheidung vom 28.09.2010 (AZ: 5 S 35/10) dem „Fracke“-Modell eine klare Absage. Dazu führte das Landgericht Mönchengladbach aus: „Eine `Kombination` von Schwacke und Fraunhofer, wie sie das Amtsgericht Hannover vorgenommen hat, hält die Kammer nicht für sachgerecht. Zum einen deshalb, weil gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zum anedern sind die Preise beider Listen aus methodischen Gründen nicht vergleichbar.“

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