Gericht schätzt nach Schwacke und gewährt Aufschlag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Das Amtsgericht Heidelberg spricht einem klagenden Autofahrer neben der vollen Erstattaung der Mietwagenkosten laut Schwacke-Spiegel 2010 auch einen 20-prozentigen Aufschlag wegen „unfallbedingter Besonderheiten“ zu.

Das Amtsgericht (AG) Heidelberg hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 22.7.2011, AZ: 26 C 115/11) einem klagenden Autofahrer die volle Erstattung seiner nach einer Unfallreparatur angefallenen Mietwagenkosten zugesprochen. Dabei stützt sich das Gericht explizit auf die Schätzgrundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010. Zugleich sprach das Amtsgericht dem Geschädigten einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 Prozent aufgrund „unfallbedingter Besonderheiten“ zu.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Fahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Daraufhin mietete er für die Dauer der Unfallreparatur (14 Tage) ein Ersatzfahrzeug an und legte damit 726 Kilometer zurück. Für den Ersatzwagen berechnete der Autovermieter Kosten in Höhe von 1.815 Euro. Aufgrund der unfallbedingten Anmietung wurde ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent auf den Normaltarif in Rechnung gestellt. Berechnet wurden darüber hinaus die Kosten für Haftungsreduzierung und Winterreifen von insgesamt 133,50 Euro. Die Gesamtkosten des Geschädigten beliefen sich damit auf 1.948,50 Euro.

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) regulierte allerdings nur 1.251,50 Euro und bestritt die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten. Draufhin klagte der Autofahrer vor dem AG Heidelberg und forderte von der Versicherung die Zahlung der Restsumme in Höhe von 697 Euro. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich Recht.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte das Amtsgericht Heidelberg zunächst fest, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, „die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für notwendig und zweckmäßig halten dürfte“. Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten stützte sich das Amtsgericht auf den Schwacke-Automietpreisspiegel 2010. Zugleich entschied sich das Gericht klar gegen die Schätzgrundlage der Fraunhofer-Erhebung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Heidelberg stellt die Schwacke-Liste die weitaus bessere Schätzgrundlage dar. Zwar sei auch sie nicht völlig frei von Mängeln. Vor allem aufgrund der lokalen Preiserhebung und der Vielzahl ermittelter Preise sei der Schwacke-Mietpreisspiegel der Fraunhofer-Erhebung aber dennoch deutlich überlegen. Als besonders negativ erachtete das Gericht dabei den Umstand, dass die Fraunhofer-Erhebung sich bei der Berechnung der Mietwagenpreise im Wesentlichen nur auf die großen, bundesweit tätigen Mietwagen-Anbieter stützt. Dagegen werde die Vielzahl lokaler Autovermieter bei der Erhebung der Mietpreise vernachlässigt. Da der Geschädigte aber meist die lokale Autowerkstätte seines Vertrauens aufsuche und sich dort nach Möglichkeiten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erkundige, sei die Fraunhofer-Erhebung hier nur von geringer Relevanz.

Außerdem hab es für den Kläger keinen Anlass gegeben, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Eine solche Erkundigungspflicht im Rahmen der Schadensminderungspflichten bestehe für den Geschädigten nur dann, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Miettarifs hätte haben müssen - das heißt, wenn der angebotene Tarif „erheblich“ oder „auffällig hoch“ über den im Schwacke-Mietpreisspiegel aufgezeigten Tarifen liegen würde. Dies habe im konkreten Fall aber nicht zugetroffen. Neben der vollen Erstattung der Mietwagenkosten sprach das Amtsgericht Heidelberg dem Geschädigten zudem einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 Prozent aufgrund „unfallbedingter Besonderheiten“ zu.

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