Gericht spricht Kosten für Winterreifen zu
Das AG Hattingen hält Winterreifen bei einer Fahrzeuganmietung nach einem Unfall für erstattungsfähig. Einen Eigenersparnisabzug nahm das Gericht nicht vor.

Das Amtsgericht (AG) Hattingen hat erforderliche Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels geschätzt – allerdings mit Abschlägen (Urteil vom 10.6.2016, AZ: 11 C 228/15). Interessant sind die Aussagen des Gerichts zur Erforderlichkeit von zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung und zur Frage, welcher Eigenersparnisabzug vorzunehmen ist.
Tatsächlich ist bei modernen Fahrzeugen für den Zeitraum des Ausfalls kaum noch Eigenersparnis gegeben, da diese Fahrzeuge deutlich verschleiß- und wartungsärmer sind als frühere Modelle. Das AG Hattingen trägt dieser technischen Entwicklung dadurch Rechnung, dass es aufgrund der geringeren Anzahl an zurückgelegten Kilometern keinerlei Eigenersparnisabzug vornahm.
Bezüglich der Winterbereifung setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr die Ansicht durch, dass die Kosten der Winterbereifung bei der Vergleichsberechnung der erforderlichen Mietwagenkosten zusätzlich zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der Methodik des Schwacke-Automietpreisspiegels. Der Schwacke-Verlag hat bei seinen Befragungen festgestellt, dass die Autovermieter den zusätzlichen Aufwand der Winterbereifung dem Geschädigten regelmäßig gesondert in Rechnung stellen. Demnach handelt es sich aus der Sicht des Geschädigten um erforderlichen Schadenersatz, welcher auf Schädigerseite zu ersetzen ist.
Zum Hintergrund: Der Kläger als Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs erlitt am 16.2.2015 in Hattingen einen Kfz-Haftpflichtschaden. Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach stand fest.
Der Kläger mietete für 30 Tage ein Ersatzfahrzeug, einen Seat Toledo 1.2 TSI an. Dieser war mit Winterreifen ausgestattet. Der Kläger legte mit diesem Fahrzeug 809 km zurück. Hierfür berechnete ihm die Autovermietung einen Betrag in Höhe von 2.056,84 Euro. Die Beklagte hielt vorgerichtlich lediglich 850 Euro für erforderlich, sodass die Differenz eingeklagt wurde. Von eingeklagten 1.206,84 Euro sprach das Amtsgericht Hattingen weitere 664,04 Euro zu. Das Urteil ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Aussage des Gerichts
Das AG Hattingen stellte fest, dass der Geschädigte grundsätzlich den durchschnittlichen Selbstzahlernormaltarif der Region ersetzt verlangen könne. Liege der konkret berechnete Betrag darüber, so müsse sich der Geschädigte erkundigen. Letztendlich könne der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln.
Durch die Vorlage zweier günstigerer Angebote der Mietwagenfirmen Sixt und Europcar habe die Beklagte allerdings Zweifel an der Schätzgrundlage geweckt. Das Gericht brauche diesen Zweifeln allerdings nicht durch eine Beweisaufnahme nachgehen. Hierbei sei der Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO freigestellt. Diesen Zweifeln könne durch Zu- bzw. Abschläge auf den ermittelten Normaltarif Rechnung getragen werden. Auf den so nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ermittelten Tarif nahm das Amtsgericht Hattingen einen Abschlag von 26 Prozent vor.
Zum Eigenersparnisabzug führte das Gericht aus: „…Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts kein weiterer Abzug für Eigenersparnis zu machen, da der Kläger mit dem Mietfahrzeug lediglich 809 km (d.h. pro Tag rund 27 km) zurückgelegt hat. Auch diese Schätzung unterliegt dem besonders freigestellten Ermessen des Tatrichters gemäß § 287 ZPO (…).“
Zur Winterbereifung führte das Amtsgericht aus: „…Die Kosten für eine winterfähige Bereifung sind zu ersetzen. Nach § 2 Abs. 3 a Satz 1 und 2 StVO sind die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend. Deshalb sind die Mietwagenunternehmen dazu übergegangen, in der Winterzeit Fahrzeuge zu vermieten, die mit Winterreifen ausgestattet sind, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit – auch in den Monaten Februar und März- gerechnet werden muss. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mit den gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3 a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet aber nicht, dass er dafür keine gesonderte Vergütung verlangen kann …“
(ID:44208884)