Gericht stärkt Handel beim Ausgleichsanspruch
Der Hersteller muss Auskunft über seine Deckungsbeiträge erteilen, wie das Landgericht Düsseldorf bestätigt hat.
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Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Teilurteil erstmals die Grundlage für die neue Berechnung des Ausgleichsanspruchs bestätigt (Urteil vom 28. August 2015, AZ.: 33 O 119/12). Das Urteil dürfte für die Automobilindustrie von großer Tragweite sein, da derzeit viele Vertragsverhältnisse aufgrund umfangreicher Kündigungen ihr Ende finden und die gekündigten Händler ihren Ausgleichsanspruch geltend machen werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden (Berufung), da es für die gesamte Vertriebsbranche von wegweisender Bedeutung ist.
Aufgrund der sogenannten Tamoil-Entscheidung des EuGH war der deutsche Gesetzgeber veranlasst, Absatz 1 des § 89b HGB zu ändern (der bisherige § 89b Abs. 1 Ziff. 2 ist entfallen). Für die sogenannte Prognoseberechnung kommt es deswegen zukünftig nicht mehr auf die Verluste des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers an, die dieser durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet. Vielmehr stehen nun die Vorteile im Vordergrund, die der Lieferant durch den Verkauf der Fahrzeuge/Maschinen und Ersatzteile an den Händler erzielt hat. Da die Handelsvertreter/Vertragshändler keine hinreichenden Erkenntnisse über die vom Lieferanten realisierten Deckungsbeiträge haben können, besteht ein Anspruch auf Auskunft des Handelsvertreters/Vertragshändlers gegenüber dem Lieferanten über die von diesem erzielten Deckungsbeiträge. Das hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr bestätigt. Hinsichtlich der zum Ausgleichsanspruch erforderlichen zweiten Berechnung (Höchstbetragsberechnung) bleibt es aber bei der Provision bzw. beim Deckungsbeitrag des Händlers.
Deckungsbeiträge der Hersteller sind ausschlaggebend
Da wenige Lieferanten geneigt sein werden, ihren Vertriebspartnern gegenüber die Deckungsbeiträge offenzulegen, könnte sich die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zukünftig vereinfachen auf die Höchstbetragsberechnung. Bei der Höchstbetragsberechnung sind die Provisionen/Deckungsbeiträge des Handelsvertreters/Vertragshändlers im Durchschnitt der letzten fünf Jahre maßgebend.
Im entschiedenen Fall des Landgerichts Düsseldorf ging es um einen Lieferanten für Fotokopier- und Druckersysteme. Der ausgeschiedene Händler hatte Auskunft verlangt über die vom Lieferanten realisierten Deckungsbeiträge für die im letzten Vertragsjahr verkauften Geräte sowie über die bei diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie über die für diese Geräte abgeschlossenen Wartungsverträge. Der Auskunftsanspruch des Händlers wurde in der Klage begrenzt auf den Höchstbetrag gem. § 89b Abs. 2 HGB. Das Landgericht Düsseldorf hat der Teilklage in vollem Umfange stattgegeben.
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