Gericht: „Stets“ bedeutet nicht „ausnahmslos“
Die Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Werkstatt ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Oder) auch dann unzulässig, wenn eine von sieben Inspektionen nicht in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurde.
Die Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere freie Werkstatt ist nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Oder) auch dann unzulässig, wenn eine von sieben Inspektionen nicht in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurde (Hinweis vom 16.7.2015, AZ: 15 S 23/15).
Zum Hintergrund: Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger begehrte die Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens, welches die geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Das beschädigte Fahrzeug wurde vom Kläger unrepariert veräußert und sogleich ein neues Fahrzeug erworben.
Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten unter Verweis auf eine günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt.
Der Kläger hielt diese Verweisung für unzumutbar, weil er sämtliche Wartungen (insgesamt sieben „Service Nachweise“) und Inspektionen in einer Fachwerkstatt hatte durchführen lassen. Lediglich eine Wartung, namentlich den „Service Nachweis 4“, hatte er in einer freien Werkstatt durchführen lassen.
Das Amtsgericht Bernau hatte der auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Im Rahmen der hiergegen von der Beklagten geführten Berufung gab das Landgericht den nachfolgenden Hinweis.
Aussage des Gerichts
Das AG Bernau bei Berlin (Urteil vom 2.12.2014, AZ: 10 C 325/14) vertrat in der Vorinstanz die Auffassung, dass die einmalige Wartung in einer freien Werkstatt das Merkmal „stets“ des BGH nicht aufhebe, wenn sechs von insgesamt sieben Servicenachweisen in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurden.
Auch das LG Frankfurt (Oder) bestätigt diese Auffassung. Der BGH hat die Formulierung „stets“ und gerade nicht „ausnahmslos“ oder dergleichen gewählt. Die Werkstatthistorie des fraglichen Fahrzeugs muss erkennen lassen, dass der Besitzer Wert auf die Wartung seines Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt legt. Dies ist auch dann noch der Fall, wenn sich in einem siebenjährigen Zeitraum eine Wartung in einer freien Werkstatt unter ein einheitliches Bild von Wartungen in einer Markenwerkstatt mischt.
Das Urteil in der Praxis
Wann genau die Grenze für die Annahme des schutzwürdigen Interesses des Geschädigten erreicht ist, wurde vorliegend nicht entschieden. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das AG München (Urteil vom 3.12.2014, AZ: 341 C 18127/14) entschieden, dass das schutzwürdige Interesse des Geschädigten an einer Reparatur in einer Markenwerkstatt auch dann besteht, wenn er sein Fahrzeug mit Ausnahme von zwei Inspektionen durchgängig in einer Markenwerkstatt hat warten lassen. Das AG Mülheim (Urteil vom 9.7.2013, AZ: 10 C 325/13) lehnte ein erhebliches Interesse des Geschädigten ab, der sein Fahrzeug innerhalb von sieben Jahren viermal in einer freien Werkstatt vorstellte.
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