Gericht stützt sich auf BVSK-Honorarbefragung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Das Kammergericht Berlin hat die BVSK-Honorarbefragung erneut als geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Gutachter- und Sachverständigenkosten bestätigt.

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Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem jetzt vorgelegten Urteil (Urteil vom 30.4.2015, AZ: 22 U 31/14) die BVSK-Honorarbefragung erneut als geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Gutachter- und Sachverständigenkosten bestätigt.

Im vorliegenden Fall machte ein Kfz-Sachverständiger (Kläger) Schadenersatzansprüche eines Verkehrsunfallgeschädigten aus abgetretenem Recht geltend und verlangte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) die Zahlung seines restlichen Gutachterhonorars in Höhe von insgesamt 650 Euro.

Der Sachverständige war vom Unfallgeschädigten mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragt worden und stellte nach getaner Arbeit sein Honorar in Rechnung. Dabei hatte es keine konkrete Honorarvereinbarung gegeben. Der geschädigte Autofahrer hatte seine Schadenersatzforderung gegen die Kfz-Versicherung des Unfallgegners zuvor sicherungshalber an den Sachverständigen abgetreten. Dieser berechnete anhand der ermittelten Schadenhöhe sein Netto-Grundhonorar sowie diverse Nebenkostenpositionen (wie Fahrt- und Fotokosten, Schreibgebühren/Bürokosten, Porto/Telefon/EDV und Kalkulationskosten) zuzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung jedoch kürzte unter Berufung auf das sogenannte „HUK-Tableau“ die Honorarforderung des Sachverständigen. Dieser klagte daraufhin vor Gericht auf volle Kostenerstattung.

Das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 23.12.2013, AZ: 43 O 287/12) wies die Klage des Sachverständigen im Wesentlichen ab. Daraufhin verfolgte der Kläger sein Begehr vor dem KG Berlin im Rahmen einer Berufung weiter – und hatte in der Sache Erfolg.

Zu den Urteilsgründen

Zunächst hielt das Kammergericht Berlin die rechtzeitig nachgereichte Abtretungserklärung für hinreichend bestimmt. Die Abtretung beschränkte sich konkret auf die Schadenposition der Sachverständigenkosten. Die enthaltenen Angaben über den Auftraggeber und den jeweiligen Schadentag waren nach Einschätzung des Gerichts zur eindeutigen Bestimmung der jeweiligen Forderungen ausreichend.

Weiter ging das KG Berlin auch davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten um „erforderliche Kosten der Wiederherstellung“ handelt.

In seinem Leitsatz führte das KG Berlin aus, dass die zur Schadenfeststellung erforderlichen Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehörten und vom Schädiger grundsätzlich zu erstatten seien. Dabei komme eine Erstattung ohnehin nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet sei. Werde keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gelte 632 Abs. 2 BGB. Diese übliche Vergütung sei in jedem Fall zu erstatten. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gelte § 287 ZPO.

Eine Absage erteilte der Senat hingegen der durch das Landgericht Berlin vorgenommenen Kürzung der Sachverständigenkosten auf pauschal 15 Prozent der gutachterlich ermittelten Schadensumme. Einer solchen Kürzung fehlten nach Ansicht des Gerichts „die erforderlichen tragfähigen Anknüpfungspunkte“.

In dem von der beklagten Versicherung vorgelegten „HUK-Tableau“ sah der Senat keine tragfähige Schätzgrundlage, da diese je nach Schadensumme feste Honorarsätze enthält. Die übliche Vergütung der Kfz-Privatgutachter bewege sich jedoch stets innerhalb einer gewissen Bandbreite.

Der Senat hielt hingegen die BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Schätzgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten. Da sich das vom Kläger berechnete Sachverständigenhonorar innerhalb des „branchenüblichen Vergütungsrahmens“ bewegte, war es nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin auch in voller Höhe zu erstatten.

Praxis

Das Kammergericht Berlin führt in seiner Entscheidung aus, dass es mit den Grundsätzen der Schadenschätzung nicht zu vereinbaren ist, die Sachverständigenkosten pauschal auf 15 Prozent der gutachterlich ermittelten Schadensumme zu kürzen. Dieser Schätzung fehlen nach Auffassung des Gerichts die „erforderlichen tragfähigen Anknüpfungspunkte“.

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